Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung zu versuchtem schweren Raub; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 294/92
Datum
15.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wegen schweren Raubes. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Tat beim Entwenden der Aktentasche im Versuchsstadium steckenblieb und somit nur versuchter schwerer Raub vorliegt. Wegen der Möglichkeit einer Strafmilderung bei Versuch (§ 49 Abs.1 StGB) hob der Senat den Strafausspruch eines Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass sich die Zueignungsabsicht konkret auf die tatsächlich entzogene Sache bzw. deren Wert erstreckt; fehlt diese Konkretisierung, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Bleibt eine Tat im Versuchsstadium stecken und sind ergänzende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach §§ 349 Abs.2, 357 StPO inhaltlich ändern.

3

Bei Versuchstatbeständen (§ 22 StGB) ist eine Strafmilderung nach § 49 Abs.1 StGB möglich; ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Tatgericht diese Milderung angewandt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Ein rechtlicher Beurteilungsfehler berührt eine bereits festgesetzte Jugendstrafe nur, wenn der Fehler das auf erzieherischen Gesichtspunkten beruhende Strafmaß beeinflusst; bleibt dies unberührt, ist die Jugendstrafe nicht aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 6. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 294/92 vom 15. Juli 1992

in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ██, Detlef K. ██ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 1992

a) in den Schuldsprüchen gegen ihn und den Mitangeklagten ██ dahin geändert, dass die Angeklagten des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden,

b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten K. ██ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Auf die Sachrüge des Angeklagten ██ ist der Schuldspruch gegen ihn und gemäß § 357 StPO auch gegen den Mitangeklagten ████, der keine Revision eingelegt hat, in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang zu ändern. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagten, als sie dem Überfallenen die Aktentasche abnahmen, Zueignungsabsicht nur in Bezug auf darin vermutetes Geld hatten, Geld aber nicht fanden und die Aktentasche samt tatsächlichem Inhalt als für sie wertlos wegwarfen.

Damit ist der schwere Raub, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Versuchsstadium steckengeblieben (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4, 5; BGH Beschl. v. 14. Mai 1992 – 1 StR 233/92). Ergänzende Feststellungen, die die Beurteilung als vollendeter schwerer Raub rechtfertigen könnten, sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten.

Der Schuldspruchänderung durch den Senat steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte hätten sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Bei den Strafaussprüchen hat die Strafkammer die maßgeblichen und rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände berücksichtigt. Da jedoch im Falle des Angeklagten ██████ § 22 StGB bei Versuch die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB eröffnet, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts davon Gebrauch gemacht hätte. Deshalb muss der Strafausspruch gegen ihn aufgehoben werden.

Die gegen den Mitangeklagten, den heranwachsenden ███, festgesetzte Jugendstrafe bleibt bestehen. Für ihn gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Die dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG entnommene, auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände bei vorrangiger Berücksichtigung des Erziehungsgedankens festgesetzte Strafe ist vom rechtlichen Beurteilungsfehler nicht beeinflusst worden.

3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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