Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten verworfen; Verurteilung wegen Förderung der Prostitution aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 294/87
Datum
03.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Zuhälterei, Förderung der Prostitution und homosexueller Handlungen. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, nimmt jedoch die tateinheitliche Verurteilung nach § 180a Abs. 4 StGB weg. Es fehle an der erforderlichen Einwirkung, weil das Opfer freiwillig weiterprostituierte. Die übrigen Schuldsprüche und die Gesamtfreiheitsstrafe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal ‚einwirken‘ in § 180a Abs. 4 StGB setzt eine Einflussnahme voraus, die den Willen des Beteiligten derart beeinflusst, dass er zu einer Handlung bestimmt wird, die er ohne diese Beeinflussung nicht vorgenommen hätte; eine freiwillige Fortführung der Prostitution schließt das Einwirken aus.

2

Kann das Revisionsgericht aufgrund der Urteilsfeststellungen sicher ausschließen, dass ein neuer Tatrichter zu anderen, verurteilungsrelevanten Feststellungen gelangen würde, ist es befugt, den Schuldspruch selbst zu berichtigen und die beanstandete Verurteilung entfallen zu lassen.

3

Der Wegfall einer Verurteilung mit einem höheren Strafrahmen führt nicht zwingend zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe, sofern die verbleibenden Verurteilungen und die Feststellungen die Beibehaltung der Strafe rechtfertigen und keine aufhebungsbedürftigen Rechtsfehler vorliegen.

4

Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Delikte ist zu prüfen, ob die Strafzumessung auch ohne die entfallene Verurteilung innerhalb des auf die verbleibenden Delikte anwendbaren Rahmens tragfähig bleibt; ist dies der Fall, bedarf es keiner Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 294/87 in der Strafsache gegen s ██ den Taxifahrer Peter Kornelius aus ████████, dort geboren ████ █████ 1943, wegen Zuhälterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. November 1986 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung der Prostitution entfällt und die Vorschrift des § 180a Abs. 4 StGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen Begehung homosexueller Handlungen unter Einbeziehung von zwei Freiheitsstrafen von je neun Monaten aus einem Urteil vom 14. August 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Förderung der Prostitution.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 1987 unter anderem ausgeführt:

„Die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäß § 180a Abs. 4 StGB kann keinen Bestand haben. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den damals noch nicht 21 Jahre alten Michael R[REDACTED] zur Fortsetzung der Prostitution bestimmt (UA S. 18), findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach setzte die Mutter ihren Sohn Michael R[REDACTED] ‚am 10. 12. 1984 vor die Tür‘ (UA S. 8). Er wechselte ‚vom Haushalt seiner Mutter in den des Angeklagten und seines Bruders‘ (UA S. 8). Zu dieser Zeit war er ‚bereits seit geraumer Zeit in den Reisinger Anlagen auf den Männerstrich gegangen‘ (UA S. 8). ‚Vom Haushalt des Angeklagten aus‘ ging er weiter ‚seiner Beschäftigung als Strichjunge in den Reisingeranlagen nach‘ (UA S. 8). Nach diesen Feststellungen hat der Zeuge Michael Raabe freiwillig bei dem Angeklagten Wohnung genommen und seine bisherige Tätigkeit als Strichjunge in den Reisingeranlagen aus eigenem Antrieb fortgeführt. Damit fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal ‚einwirken‘. Dieses verlangt eine Einflußnahme des Täters auf den Willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten zwingt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde. Erforderlich ist eine Einflußnahme von gewisser Intensität (BGH NJW 1985, 924). Da der Schuldspruch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung standhält und nach Sachlage auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter zu Feststellungen gelangen

könnte, die eine Verurteilung nach § 180a Abs. 4 StGB tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch dahin berichtigen, daß diese Gesetzesverletzung entfällt.

Die für die Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei verhängte ‚Einsatzstrafe‘ von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der Verurteilung nach § 180a Abs. 4 StGB Bestand haben. Zwar ist dessen Strafrahmen (sechs Monate bis zehn Jahre) schwerer als der aus § 181a Abs. 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre). Jedoch hat die Kammer unter Verkennung dieses Umstandes die Strafe dem milderen Rahmen des § 181a Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 19). Sie hat auch die ihrer Meinung nach gegebene tateinheitliche Verwirklichung des § 180a Abs. 4 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt.“

Dem schließt sich der Senat an.

MillerMeyerMaier
HerdegenGollwitzer
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