Revisionaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 294/86
- Datum
- 27.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung als Mittäter bei § 177 StGB müssen die Feststellungen tragfähig darlegen, dass der Angeklagte den gemeinsamen Tatentschluss und die Anwendung der in § 177 StGB genannten Nötigungsmittel geteilt hat.
Die Annahme, der Angeklagte habe die von Mittätern ausgeübte Nötigung billigend in Kauf genommen, setzt eine würdige Darlegung voraus, dass er die Wahrscheinlichkeit der Nötigung erkannt und bewusst akzeptiert hat; bei naheliegenden Gegenauffassungen ist eine Erörterung dieser Alternativen erforderlich.
Indizien wie zuvor gezeigte Sympathie des Opfers, einvernehmliches Verhalten vor dem Tatort oder nachträgliche Zuwendungen des Opfers sind für die Beurteilung von Einvernehmen und subjektiver Wahrnehmung des Täters relevant und müssen in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Die Einlassung des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig erfolgt, darf nicht bloß als rechtliche Wertung abgetan werden; das Gericht hat ihre tatsächlichen Aspekte substantiiert zu prüfen und in die Feststellungen einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/86
in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer André ███████████, geboren am ███████ 1963 in ███████████, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. April 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen kam das spätere Tatopfer Ute Sofia ████ in einer Gaststätte mit dem Angeklagten, der ihr sympathisch war, ins Gespräch. Später gesellten sich (die als Mittäter der Vergewaltigung inzwischen rechtskräftig verurteilten) Uwe Tautges und Josef ██████ dazu. Etwa um 24.00 Uhr war Ute ████ „sichtlich angeheitert“ und ließ sich „von den Angeklagten, insbesondere von ████████, küssen und von dem Wirt an den Brüsten betasten“.
In dieser Situation fassten die Angeklagten gemeinschaftlich den Entschluss, zusammen mit der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten ███████ geschlechtlich zu verkehren. Als das Lokal gegen 1.00 Uhr schloss, forderte einer der Angeklagten die Zeugin entsprechend dem gemeinschaftlichen Tatentschluss auf, noch mit den Angeklagten in die Wohnung der Eltern des Angeklagten ████████ zu gehen, um dort Videobänder anzusehen. Das Mädchen willigte ein. ███ und ████ gingen zu Fuß zur Wohnung ████████; der Angeklagte brachte Ute ████ mit seinem Motorrad dorthin. Nach zunächst zwangloser Unterhaltung fragten die Angeklagten das Mädchen, ob es zu einem „flotten Dreier“ bereit sei. Ute ████ lehnte dies und ebenso den anschließenden Vorschlag, nacheinander mit ihnen zu verkehren, strikt ab. Darauf meinte der Angeklagte Josef ██████ zu der Zeugin: „Du hast uns geil gemacht. Du kannst jetzt keinen Rückzieher machen.“ Die Zeugin antwortete: „Kann ich wohl.“ Dazu sagte der Angeklagte ████████: „Du kannst meinen Freund nicht verarschen.“ Unter weiteren Drohungen richtete ██████ einen Revolver auf Ute ████, während ██████ sie schüttelte und würgte. Sie fürchtete nun um ihr Leben und bat um Tabletten, damit sie nicht zu viel von dem Geschlechtsverkehr mitbekomme, konnte aber keine erhalten. Nunmehr bat sie die Angeklagten, sie doch wenigstens mit André █████ zuerst verkehren zu lassen. Dem stimmten die Angeklagten zu. ███ und ███ begaben sich in die Küche, während sich der Angeklagte █████████████ zu der Zeugin, welche sich ebenfalls ausgezogen hatte, ins Bett legte und mit ihr, ohne sie weiter nach ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr zu befragen, den Geschlechtsverkehr ausführte. Danach verkehrte ██████ mit dem Mädchen so gewaltsam, dass es aufschrie und weinte. Anschließend kam der Angeklagte ███ in das Zimmer, setzte sich zu der Zeugin und tröstete sie. Die Angeklagten ließen die Zeugin dann am frühen Morgen nach Hause gehen. Am nächsten Nachmittag trafen sie sich mit der Zeugin im Lokal ██, wo die Zeugin dem Angeklagten ███████████ ein Armband schenkte (UA Bl. 14 bis 16).
Die Annahme der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe Ute ████ als Mittäter gemeinsam mit ██████ und ██████████ mit den in § 177 StGB genannten Mitteln genötigt, mit ihm und █████ den Geschlechtsverkehr auszuüben, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze, weil die Beweiswürdigung eine Erörterung maßgeblicher Umstände vermissen lässt:
In der Gaststätte hatte Ute ████ für den Angeklagten Sympathie erkennen lassen und ihm „Hoffnung gemacht“ (UA Bl. 27). Bei der Großzügigkeit, die sie gegenüber vier ihr bis dahin unbekannten Männern gezeigt hatte, konnte die Hoffnung des Angeklagten dahin gehen, das Mädchen, wenn man es erst einmal – und sei es mittels Täuschung – in eine Wohnung gebracht habe, zum freiwilligen Geschlechtsverkehr mit den drei Angeklagten bewegen zu können. Dafür spricht, dass die Angeklagten dies zunächst auf zweifache Weise versuchten. Nachdem Ute ████ diese Ansinnen unmissverständlich abgelehnt hatte, wurde sie nur noch von ██████ und ███ zum Geschlechtsverkehr mit ████ gedrängt. Schon aus den Äußerungen ███████ war zu erkennen, was in seinem späteren Verhalten eine Bestätigung fand, dass er für sich die Absage akzeptierte und keinen eigenen Geschlechtsverkehr mehr anstrebte. Der Angeklagte hat in dieser Phase des Geschehens keinen Einfluss auf Ute ████ ausgeübt und kein Interesse erkennen lassen, sie zu geschlechtlichen Handlungen mit auch nur einem der Anwesenden zu bewegen.
Diese Zusammenhänge hat das Gericht nicht gewürdigt. Ohne ihre Berücksichtigung ist aber die – in der Sachverhaltsschilderung ohnehin unklare – Feststellung, der Angeklagte habe eine Vergewaltigung des Mädchens bereits bei dessen Verbringen in die Wohnung ████████ billigend in Kauf genommen, nicht rechtsfehlerfrei getroffen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 71 mit Nachweisen); daran ändert die festgestellte Täuschung nichts.
Im Folgenden bat Ute ████, sie mit dem Angeklagten zuerst verkehren zu lassen. Dabei bleibt unklar, ob sie mit dem Fortbestehen des dahingehenden Wunsches des Angeklagten rechnete. Anlass für ihre Bitte war offensichtlich die Erkenntnis, der Vergewaltigung durch ██████ nicht entgehen zu können, und die Annahme, nach Geschlechtsverkehr mit dem sympathischen Angeklagten sei die Vergewaltigung besser zu überstehen. Für diese Deutung spricht insbesondere die Tatsache, dass Ute ████ am folgenden Tag dem Angeklagten ein Armband schenkte.
Bei dieser Sachlage ist nicht nur der von der Strafkammer gezogene Schluss möglich, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass Ute ████ auch mit ihm nur unter dem Eindruck der vorausgegangenen Drohungen ███████ und ██████ verkehren werde. Mindestens ebenso nahe liegt die Möglichkeit, dass er die psychische Verfassung des Mädchens so wie dargestellt einschätzte und deshalb keinen Anlass sah, sich über Ernsthaftigkeit oder Ursache der ausgesprochenen Bitte zu vergewissern. Auch diese Umstände hat die Strafkammer nicht erörtert. Ersichtlich hat sie ihre mögliche Bedeutung nicht erkannt, wie sich unter anderem daraus ergibt, dass sie die Einlassung des Angeklagten, mit ihm habe Ute ████ freiwillig verkehrt, als eine bloße „Frage der rechtlichen Würdigung“ bezeichnet hat.
In Anbetracht der aufgezeigten rechtlichen Mängel sind die getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung. Damit war das Urteil aufzuheben.
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