Revision: Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Unzuchtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 294/73
- Datum
- 02.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist auf die tatsächliche und zeitliche Einheit des Verhaltens abzustellen; ineinandergreifende Handlungen, die als ein einheitlicher Tatablauf erscheinen und denselben Straftatbestand mehrfach verwirklichen, können Tateinheit begründen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie verspätet vorgebracht werden; § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 345 Abs. 1 StPO schließt die Zulassung verspäteter Rügen aus.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung ist unbegründet, sofern die Feststellungen des Landgerichts die wesentlichen Tatumstände erkennen lassen und keine weiteren, zu erhebenden Anhaltspunkte vorlagen.
Bei Sexualdelikten kann das gemeinsame, wechselseitige sexuelle Tun mehrerer Beteiligter — sofern es einen einheitlichen Geschehensablauf bildet — als eine Handlung im natürlichen Sinne zu werten und damit Tateinheit zu begründen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 30. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/73 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Michael G ███ aus M[C], geboren am ███ ████ 1938 in ██████ wegen Unzucht mit Männern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. November 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit Männern unter 21 Jahren in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einer weiteren Unzucht mit Männern unter 21 Jahren (§§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) schuldig ist,
2. auch über die Strafen in den Fällen █████ und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
1. Die im Schriftsatz vom 26. Juli 1973 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig (§ 349 Abs. 2, § 345 Abs. 1 StPO). Die in der Revisionsbegründung vom 12. Februar 1973 erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.
2. Soweit das Landgericht die Taten des Angeklagten als Unzuchttreiben mit Männern unter 21 Jahren (in den Fällen █████ und ██████ jeweils als fortgesetzte Handlung) angesehen hat, ist darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar. Unrichtig ist dagegen die Beurteilung des Verhältnisses, in dem die Taten in den Fällen ██ und ███ zueinander stehen. Die Strafkammer nimmt insoweit Tatmehrheit an. In Wirklichkeit sind beide jedoch in Tateinheit begangen worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte fortgesetzt mit ████ wechselseitig onaniert und auch Zungenküsse ausgetauscht. Mindestens bei den letzten fünf Einzelakten dieser fortgesetzten Tat hat er zugleich die Unzucht mit ███ getrieben. Der Angeklagte, ██████ und ██████ haben sich jeweils ausgezogen, gemeinsam in ein großes Bett gelegt und dort wechselseitig, jeder mit jedem bis zum Samenerguss miteinander onaniert (UA Bl. 11). Dieses Tun gegenüber █████ und ██████ ist eine Handlung in natürlichem Sinne. Da der Angeklagte dadurch mehrfach gegen die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen hat, ist zwischen beiden Tateinheit gegeben (vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafe im Falle █████ wird nicht berührt.
| Schumacher | Kirchhof | Miller | |||
| Willms | Meyer |