Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung zu versuchtem Diebstahl, Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 294/72
Datum
16.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt wegen zahlreicher Diebstähle, Beihilfe und Hehlerei. Der BGH gab der Revision teilweise statt: In einem Fall änderte er den Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl, in einem anderen hob er die Verurteilung wegen fehlender Feststellungen auf. Die Einzel- und hierdurch auch die Gesamtstrafe wurden aufgehoben; die Sache wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Berechtigt sich der Täter ausschließlich auf die Aneignung vermuteter Geldwerte in einem Safe und nicht auf den Safe selbst oder darin befindliche wertlose Papiere, liegt an diesen Sachen regelmäßig kein vollendeter Diebstahl, sondern nur ein Versuch vor.

2

Fehlen in den Tatfeststellungen entscheidungserhebliche Angaben (z. B. Mengenangaben bei entwendeten Lebensmitteln), ist dem Revisionsgericht eine sachliche Prüfung der Frage, ob ein vollendeter Diebstahl vorliegt, verwehrt; die Verurteilung kann insoweit keinen Bestand haben.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die Gesamtstrafe.

4

Für eine tragfähige Verurteilung müssen konkrete Feststellungen zur individuellen Teilnahme des Angeklagten getroffen werden; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung gegen diesen nicht haltbar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Günther Kaspar ███ aus ███, geboren ███ ████, in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Knoblich Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1971 1. im Fall II 19 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte █████████ des versuchten Diebstahls schuldig sind, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es a) im Fall II 2 der Urteilsgründe, b) in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Falle II 19 und die Gesamtstrafe, auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl und versuchten Diebstahls in zahlreichen Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge ist hinsichtlich der meisten Einzelfälle offensichtlich unbegründet. Sie hat zum Schuldspruch nur in zwei Fällen Erfolg.

Im Falle II 19 der Urteilsgründe kam es den Angeklagten auf die Aneignung des Geldes an, das sie in dem Panzerschrank vermuteten. An dem Panzerschrank als solchem und an den darin vorgefundenen, für sie wertlosen Papieren lag ihnen nichts. Das Landgericht hätte sie deshalb in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls verurteilen dürfen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1967 – 2 StR 287/67).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe aufgehoben, wobei die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██ zu erstrecken war.

2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte nicht an der Tat beteiligt war, fehlt es an einer Feststellung darüber, welche Lebensmittelmengen gestohlen wurden. Dem Senat ist damit die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht zutreffend einen vollendeten Diebstahl angenommen hat oder ob es lediglich von einem in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB begangenen versuchten Diebstahl ausgehen durfte (vgl. BGHSt 21, 244). Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall keinen Bestand haben.

III. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt – gemäß § 357 StPO – auch für den Mitangeklagten █████ █ zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Auf BGHSt ███ 268 ████ wird verwiesen.

WillmsKirchhofBaumgarten
SchumacherKnoblich
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