Revision verworfen: Hehlerei wegen Erwerbs gestohlener Eisenteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 294/57
- Datum
- 09.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte erheben müssen.
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt Kenntnis oder bewusstes Inkaufnehmen der rechtswidrigen Herkunft der Sache voraus; bloßes Risiko eines strafbaren Vorerwerbs genügt nicht, wenn der Erwerber diesen nicht billigt.
Angriffe, die sich im Revisionsverfahren ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatrichters richten, sind unzulässig.
Erfordert die subjektive Tatseite einen Vorsatz, so genügen unklare terminologische Unterscheidungen zwischen Vorsatzformen nicht, wenn aus den Feststellungen mit hinreichender Bestimmtheit die Überzeugung über das erforderliche Vorsatzbild hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 6. Mai 1957
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brunnenbauer Otto ███, geboren ███ 1917 in BC, wegen Hehlerei hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 6. Mai 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte erhielt im November 1956 von Jugendlichen 75 kg Eisenteile geschenkt, die Eigentum der Bundesbahn und von dem Gelände des Verschiebebahnhofs gestohlen waren; er wollte sie für sich verwerten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht anführt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer unterscheidet zwar bei ihren Ausführungen zur inneren Tatseite nicht klar zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz und der Beweisregel des § 259 █████. Es genügte auch nicht, dass der Angeklagte mit einem strafbaren Vorerwerb rechnen musste, wenn er einen solchen nicht billigte (RGSt 55, 204). Den Feststellungen lässt sich jedoch mit ausreichender Bestimmtheit die dahin gehende Überzeugung der Strafkammer entnehmen, der Angeklagte habe erkannt, dass die Eisenteile noch brauchbar und verwertungsfähig waren und der Bundesbahn gehörten, mithin von den Jugendlichen gestohlen waren, und dass er sie in Kenntnis dieses strafbaren Vorerwerbs an sich gebracht hat. Damit hat die Strafkammer aber zu Recht den Hehlereivorsatz des Angeklagten bejaht. Die Erwägungen, mit denen sie ihre Überzeugung begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; sie sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Dotterweich Mantel Busch
Die Bundesrichter Dr. Schalscha und Hoepner sind beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
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