Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Erpressung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 294/51
- Datum
- 14.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Teilrücknahme der Revision durch den Verteidiger setzt eine ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten gem. § 302 Abs. 2 StPO voraus; der Nachweis dieser Vollmacht im Nachhinein ist zulässig.
Ist die Vollmacht wirksam gegenüber dem Gericht erklärt, ist ein Widerruf oder eine Anfechtung dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung regelmäßig unzulässig, um die Verfahrenssicherheit zu wahren.
Die Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 StPO die den Verfahrensmangel tragenden Tatsachen konkret darlegen; bloße Möglichkeitsszenarien genügen nicht.
Zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung gehört die Feststellung, dass der Täter mit der Geltendmachung eines Anspruchs die Absicht verfolgte, sich unrechtmäßig zu bereichern; fehlt eine Feststellung zur Rechtsgrundlage oder zum Bestehen eines Anspruchs, ist die Tatbestandsvoraussetzung nicht nachgewiesen.
Sind für die Annahme der Bereicherungsabsicht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, obliegt dem Gericht bei neuer Entscheidung die Prüfung, ob statt des Erpressungsversuchs ein Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Herbert S █████ in ███, am ██████ 1905 in ████ geboren, wegen versuchter Erpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woercke als Vorsitzender, Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben:
1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen, 2.) im Gesamtstrafaussprach.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen versuchter Eingehung der Doppelehe, wegen Unterschlagung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Gegen das Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten unbeschränkt Revision ein. In den mit Schriftsatz vom 12. Februar 1951 vorgebrachten Revisionsanträgen und in der Revisionsbegründung beschränkte er das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und beantragte insoweit Aufhebung des Urteils. Am 4. Oktober 1951 legte er beim Revisionsgericht eine urkundliche Erklärung des Angeklagten vom 21. September 1951 über die Ermächtigung zur Beschränkung der Revision vor. Am selben Tage ging ein Schreiben des Angeklagten ein, in welchem er seine Ermächtigung widerrief und erklärte, das Urteil in vollem Umfange anfechten zu wollen.
Zu der in der nachträglichen Beschränkung der Revision liegenden Teilrücknahme bedarf der Verteidiger nach § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung. Diese Ermächtigung muss in dem Zeitpunkt der Erklärung der Zurücknahme vorliegen; jedoch ist der nachträgliche Nachweis zulässig (RGSt 21, 125). Die Erklärung vom 21. September 1951 lässt erkennen, dass der Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich ermächtigt hatte, die Revision auf die Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu beschränken und im Übrigen kein Rechtsmittel einzulegen. Damit ist die Vollmacht des Verteidigers zur teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nachgewiesen. Ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen Irrtums dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist, sobald sie dem Gericht gegenüber wirksam geworden ist, im Hinblick auf die notwendige Sicherung des Verfahrens nach anerkannter Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, unzulässig (RGSt 57, 83; 64, 164, 167). Das Urteil unterliegt der Nachprüfung demnach nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Außerdem trägt sie vor, dass die Strafkammer den Beweisantrag über Einholung einer Auskunft bei der WVl abgelehnt habe, da sie die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstelle. Sollte eine solche Unterstellung aus dem Urteil nicht zu entnehmen sein, will die Revision auch einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht durch unrichtige Anwendung des § 244 StPO behaupten.
Die Verfahrensrüge ist demnach nur bedingt erhoben. Die Revision behauptet nicht, dass das Urteil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als wahr unterstellt habe, sondern stellt es nur als möglich hin. Eine derartige Verfahrensrüge ist unzulässig, da nach § 344 Abs. 2 StPO die Revisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben, demnach eine bestimmte Behauptung enthalten muss (RGSt 53, 50).
Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat trotz ihrer Bedenken über die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstellt, dass der Zeuge ████████ Ende 1944 ihm mündlich den Betrag von 10.000 RM als besondere Entschädigung für eine erfolgreiche Hilfe bei einer Flucht versprochen habe; sie geht also davon aus, dass dem Angeklagten eine Forderung gegen ███████ zugestanden hat. Sie erachtet dies für unerheblich, da der Angeklagte nicht diese Forderung, sondern Gehalts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe.
Der Angeklagte hat in dem Brief vom 1. Juli 1946 an ██ ████████ geschrieben, dass er im Januar 1945 mit seiner kranken Frau ███████ verlassen wollte, jedoch gezwungen wurde zu bleiben und weiter „eine sinnlose Tätigkeit zu verrichten und sein Leben aufs Spiel zu setzen“; er habe dadurch Schaden erlitten. Er behauptet allerdings, dass der Zeuge ███ ihn dazu gezwungen habe. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der erhobene Anspruch in Verbindung steht mit dem Versprechen des ███████ auf Zahlung von 10.000 RM, falls der Angeklagte ihm mit Erfolg zur Flucht verhelfe. Das längere Verbleiben des Angeklagten in ██ █████ kann auch dadurch mit veranlasst gewesen sein, dass er ███ mit Rücksicht auf die versprochene Entschädigung behilflich sein wollte. Ohne nähere Feststellung über Art, Grund, die wirkliche oder vermeintliche Rechtsverbindlichkeit der dem Angeklagten von ███████ gemachten Zusage lässt sich nicht entscheiden, ob der Angeklagte mit seiner Forderung nicht den, ihm seiner Behauptung nach und von der Strafkammer unterstellten, zustehenden Anspruch geltend machen wollte. Erhob er aber diese von ihm für berechtigt gehaltene Forderung, so entfällt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (RGSt 72, 133, 137).
Diese Bedenken bestehen auch in dem von der Strafkammer angenommenen Erpressungsversuch gegenüber █████. Auch hier unterstellt die Strafkammer, dass ███ dem Angeklagten 10.000 RM versprochen hat. Das Urteil lässt aber nicht die Rechtsgrundlage dieses Versprechens erkennen und stellt auch nicht fest, aus welchem Grunde die Zusage gegeben hat.
Der Angeklagte macht Gehaltsansprüche und Schäden geltend, die er dadurch erlitten haben will, dass ihn ███ durch „politische Unerfahrenheit und größenwahnsinnige Veranlagung“ bestimmte, weiter in ██████ zu bleiben. Infolge der fehlenden Feststellung über die Rechtsgrundlage des Zahlungsversprechens lässt sich nicht ausschließen, dass der zugesagte Betrag die Entschädigung für das Ausharren und für besondere Leistungen während der Belagerungszeit in ██████ sein sollte. In diesem Falle hätte der Angeklagte mit seiner Forderung auf Schadensersatz nur einen Teil der ihm versprochenen Leistung gefordert. Allerdings hätte es einer Prüfung bedurft, ob ██████ mit dem Zahlungsversprechen sich persönlich oder die Firma verpflichten wollte und der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, wer Schuldner der Forderung war. Infolge der mangelnden Feststellungen ist somit nicht nachprüfbar, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Absicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern, angenommen hat.
Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen konnte daher keinen Bestand haben. Das Urteil war insoweit aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs, der auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfasst, zur Folge.
Sollte die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eine Absicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht feststellen können, wird sie prüfen müssen, ob der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB vorliegt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Woercke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |