Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen mangelhafter Sozialprognose aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 293/92
- Datum
- 22.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verneinung einer günstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) sind rechtsfehlerfrei getroffene, ausreichend konkrete Feststellungen erforderlich, die eine fortbestehende Rückfallgefahr substantiiert begründen.
Dem Angeklagten obliegt keine Darlegungslast für eine günstige Sozialprognose; bei unklaren Tatsachen gilt der Zweifelssatz zu seinen Gunsten.
Das Tatgericht darf sich nicht auf unbestimmte 'Eindrücke' stützen; solche Eindrücke müssen in den Urteilsgründen mit den zugrunde liegenden Wahrnehmungen oder Anknüpfungstatsachen erläutert werden (§ 46 Abs. 1 StGB-Analogie hinsichtlich Begründungspflicht).
Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind alternative Erklärungen für vorgefundene Umstände (z. B. Erwerb von Betäubungsmitteln im Ausland) mitzuberücksichtigen; bloße Indizien ohne tragfähige Tatsachenbasis genügen nicht.
Die Verneinung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine vollständige Gesamtwürdigung, die sich aus den Urteilsgründen nachvollziehbar ergeben muss.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 293/92 vom 22. Juli 1992 in der Strafsache gegen Cyrus A. aus ——, geboren am ——, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Angeklagte die Aussetzung der Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg, denn das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft versagt. Der Senat konnte hier allerdings nicht selbst in der Sache entscheiden.
Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB im Wesentlichen mit der Begründung verneint, angesichts der fortbestehenden schlechten Vermögensverhältnisse des Angeklagten sei bei der zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur nicht hinreichend auszuschließen, dass er auch in Zukunft eine sich bietende Gelegenheit, durch Straftaten zu Geld zu kommen, werde nicht ausschlagen können. Dies gelte umso mehr, weil der Angeklagte nicht erkennbar mit seinem jedenfalls seit 1991 eingeschlagenen Lebensweg gebrochen habe. Im Februar 1991 müsse er über sehr gute Beziehungen zur Drogenszene verfügt haben. Dies ergebe sich unabhängig von der Frage der Herkunft des Rauschgifts daraus, dass er als „Anfänger“ sofort Haschisch in guter Qualität und größeren Mengen zur Verfügung gehabt habe. Eine Distanzierung des Angeklagten von diesen Kontakten sei in der Hauptverhandlung nicht deutlich geworden.
Ungeachtet dessen, dass eine Strafaussetzung nicht gewährt werden kann, wenn die Erwartung auf ein künftiges straffreies Leben des Angeklagten nicht besteht (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 13), müssen die Umstände, auf die eine Verneinung der günstigen Sozialprognose gestützt werden soll, rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Der Angeklagte hat insoweit weder eine Art Darlegungslast (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1992 – 3 StR 149/92) noch tritt insoweit der Zweifelssatz außer Kraft. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat. Die Begründung lässt eindeutige Feststellungen dazu vermissen, dass der Angeklagte weiterhin in die Drogenszene verstrickt ist. Soweit das Landgericht eine solche Verstrickung andeutet, findet sich dafür in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Sollte
für das Landgericht eine „Distanzierung“ von den Drogenkontakten deshalb nicht „deutlich geworden“ sein, weil der Angeklagte seinen Haschischlieferanten nicht benannt hat, so hätte berücksichtigt werden müssen, dass dem Angeklagten die Einlassung, er kenne den Lieferanten zwar, fürchte für den Fall der Namensnennung für sich oder seine Familie aber Repressalien, nicht widerlegt worden ist. Im Übrigen könnte eine Berufung des Landgerichts auf den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen „Eindruck“ die Verneinung einer günstigen Sozialprognose nur rechtfertigen, wenn in den Urteilsgründen näher dargelegt worden wäre, worauf dieser Eindruck beruht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 18, § 46 Abs. 1 Begründung 17).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte müsse über sehr gute Beziehungen zur Drogenszene verfügt haben, ist im Übrigen nicht gerechtfertigt, wenn sich der Angeklagte – was nicht ausgeschlossen wurde – das Haschisch aus den Niederlanden besorgt haben sollte, wo es auch ohne derartige Beziehungen erhältlich ist.
Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB ausgewirkt haben. Zudem hat das Landgericht hier die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2).
Niemöller Theune Jahnke RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert
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