Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Schuldfähigkeitsbeurteilung (§§ 20, 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 293/91
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls ein. Das Landgericht stellte eine schizophrene Psychose fest, bejahte verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und verneinte Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Der BGH hob Teile des Urteils auf, da die Urteilsgründe unauflösbare Widersprüche und eine unzureichende Wiedergabe des Sachverständigengutachtens enthalten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Täter aufgrund krankhafter seelischer Störungen nicht in der Lage war, Tatanreizen zu widerstehen, steht dies im Widerspruch zur Verneinung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

2

Die Kammer hat das in der Hauptverhandlung erstattete sachverständige Gutachten in den Urteilsgründen hinreichend wiederzugeben und die für ihre Bewertung maßgeblichen Erwägungen darzulegen; unterbleibt dies, kann ein unauflöslicher Widerspruch entstehen, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Bei der Abgrenzung zwischen § 20 und § 21 StGB ist darzulegen, inwieweit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erhalten oder beeinträchtigt sind; eine Entscheidung für verminderte Schuldfähigkeit (§ 21) erfordert konkrete Feststellungen hierzu.

4

Lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit begründen die Aufhebung der entsprechenden Feststellungen, ohne dass dadurch notwendigerweise die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen berührt werden; die Sache ist gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 293/91

in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██ 1959, zur Zeit in der Landesnervenklinik AC, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 1991 mit den Feststellungen, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 1991 folgendes ausgeführt hat:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus anderen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Das Tatgericht hat im Anschluss an das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Angeklagte an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis von hebephrenem Prägungstyp (Hebephrenie) erkrankt sei, die zu ausgeprägten Persönlichkeitsstörungen mit vordergründigem, erregbarem, geltungsbedürftigem und paranoidem Charakter geführt hat (UA S. 3). Es hat aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aber ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt: (UA S. 13):

„Nach den Feststellungen führt die Krankheit des Angeklagten zu krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB. Der Angeklagte leidet seit langem unter einer endogenen Psychose, die sein Persönlichkeitsbild stark beeinflusst. Diese krankhafte seelische Störung ist indessen nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten ohne Schuld nach § 20 StGB handelt.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der Tat jedoch aufgrund seiner Krankheit erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). Die Kammer ist, beraten durch den Sachverständigen Dr. Schulte, zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zwar die Einsicht hatte, das Unrecht der Tat einzusehen. Er hatte auch den natürlichen Vorsatz, Straftaten zu begehen. Ihm war es jedoch nicht möglich, sein Handeln dahingehend zu steuern, dass er von der Begehung der Straftaten absehen konnte.

Dieses krankheitsbedingte Steuerungsdefizit ist auch aufgrund seines übergroßen Geltungsdranges erheblich. Dem Angeklagten war es nicht möglich, den Tatanreizen zu widerstehen.“

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Ergebnis – die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB – in Widerspruch dazu steht, es sei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, sein Handeln dahingehend zu steuern, dass er von der Begehung der Straftaten absehen konnte. Da die Urteilsgründe auch lückenhaft sind, weil das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten nur unzureichend wiedergegeben worden ist, lässt sich der Widerspruch nicht auflösen. Welche Erwägungen für den Sachverständigen bestimmend dafür waren, den Zustand des Angeklagten dahingehend zu beurteilen, dass es diesem nicht möglich gewesen sei, den Tatreizen zu widerstehen und von der Begehung der Straftaten Abstand zu nehmen, ist dem Urteil nämlich nicht zu entnehmen.

Im Übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Demgemäß können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die durch den Mangel in den Darlegungen zur Schuldfähigkeit nicht berührt werden, bestehen bleiben.“

HerdegenGollwitzerWinkler
MaierDetter
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