Revision: Einstellung und Freisprüche wegen nicht angeklagter Diebstähle; Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 293/89
- Datum
- 25.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nur wegen der in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Taten erfolgen; fehlt diese Erfassung, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung führt.
Tatidentität im Sinne des § 264 StPO erfordert nicht nur örtliche, sondern auch zeitliche und qualitative Übereinstimmung der Taten; allein gleiche Beutegegenstände genügen nicht.
Wird eine oder mehrere Einzelstrafen aufgehoben oder eingestellt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtstrafenbildung hiervon beeinflusst wurde, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Ein Freispruch ist anzuordnen, wenn dem Angeklagten die Beteiligung an den in der Anklage bezeichneten Taten nicht nachgewiesen ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 293/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Georg G██ aus B███, geboren am ██ 1960 in ████ (Polen), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 260 Abs. 3 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom █████ Dezember 1988 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist;
2. der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in den Fällen 5 und 6 der Anklage vom 30. Mai 1988 freigesprochen;
3. das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Einstellung und der Freisprüche fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1989 folgendes ausgeführt hat:
“1. Zu Recht macht die Revision geltend, dass der Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 2 des Urteils ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Diese Tat ist von der Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst. Dem Angeklagten waren in der Anklage ein mittels Einbruch begangener Diebstahl in einer Boutique am 27. Juni 1987 und ein in gleicher Weise begangener Diebstahl in einem EC██████-Geschäft am 5. August 1987 zur Last gelegt worden. Verurteilt wurde er (Fall II 2 des Urteils) wegen des Diebstahls einer Reisetasche im August 1987, in der sich – insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht verbindlich – Gegenstände befanden, die bei den vorgenannten Einbruchsdiebstählen entwendet worden waren. Unter Berücksichtigung der nicht nur örtlichen, sondern auch zeitlichen Verschiedenheit zwischen den angeklagten Taten und der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat, insbesondere aber auch wegen der ganz erheblichen qualitativen Unterschiede in den jeweiligen Tatausführungen kann hier keineswegs mehr Tatidentität im Sinne des
§ 264 StPO angenommen werden. In Anbetracht dieser die jeweiligen Taten kennzeichnenden und prägenden Unterschiede muss dies selbst bei Berücksichtigung der Tatsache gelten, dass sich die in Betracht kommenden Taten auf dieselben Beutegegenstände bezogen haben.
2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Höhe von der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe beeinflusst worden ist.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei gehen fehl. Insoweit sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung durch das Urteil in ausreichender Weise dargetan.”
Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Beteiligung an den ihm in der Anklage vom 30. Mai 1988 unter Ziffern 5 und 6 angelasteten Diebstählen aus einer Boutique am 27. Juni 1987 und aus einem
EC██████-Geschäft am 5. August 1987 (siehe oben Nr. 1) nicht nachzuweisen war, war er insoweit freizusprechen.
| Herdegen | Theune | Schafer | |||
| Maier | Gollwitzer |