Treffer
BGH Beschluss

Revisionen aufgehoben: Verfahren wegen Bankrotts wegen Verjährung eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 293/79
Datum
14.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Bankrotts ein. Streitgegenstand war, ob die Strafverfolgung unter Berücksichtigung geänderter Verjährungsfristen und einer früheren Unterbrechung verjährt ist. Der BGH hob die Verurteilungen auf und stellte das Verfahren ein, weil die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Übergangs- und Unterbrechungsregelungen wurden unter Berücksichtigung des alten Rechts angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit der Beendigung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat.

2

Eine Unterbrechung der Verjährung durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen ist auch dann wirksam, wenn die Maßnahme nach Ablauf der ursprünglich längeren Frist erlassen wurde, sofern sie nach dem früheren Recht wirksam war.

3

Bei gesetzlichen Änderungen der Verjährungsfristen sind nach den Übergangsbestimmungen (Art. 309 EGStGB) Unterbrechungshandlungen, die vor dem Stichtag vorgenommen wurden, bei der Bildung der neuen Frist zu berücksichtigen.

4

Das spätere Einreichen der Anklage bei Gericht ändert nichts am Ablauf einer bereits entstandenen absoluten Verjährungsfrist.

5

Zeugenvernehmungen unterliegen nur dann einer unterbrechenden Wirkung für die Verjährung, wenn sie den konkreten, der Verurteilung zugrundeliegenden Fall betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 293/79

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Paul Friedrich █ aus ████, dort geboren am ██████████ 1920, die Hausfrau Gertrud ██████, geborene ███████, aus ████, geboren am █████ 1929 in ████, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 1978 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer, soweit das Verfahren eingestellt ist, ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zu tragen.

Gründe

Soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, muss das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden.

Die Verjährung begann mit der Beendigung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat am 26. September 1966 (vgl. UA S. 13). Da die früheren, für Bankrott (jetzt § 283 StGB) und Schuldnerbegünstigung (jetzt § 283d StGB) zehn Jahre betragenden Verjährungsfristen mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am 1. August 1976 auf fünf Jahre verkürzt wurden (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wäre gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB die Strafverfolgung am 25. September 1976 endgültig verjährt, wenn nicht zuvor die Verjährung wirksam unterbrochen worden wäre. Eine Unterbrechung in diesem Sinn lag in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 30. Mai 1973 (Bd. III S. 480/5 d.A.). An dessen Wirksamkeit ändert nichts, dass er erst mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Tat erlassen wurde: Entscheidend ist hier, dass er nach altem Recht wirksam war (§ 78c Abs. 5 StGB).

Da die Unterbrechungshandlung vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen wurde, verjährte die Strafverfolgung abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB frühestens mit Ablauf der von der Unterbrechung an zu berechnenden neuen Frist von fünf Jahren (Art. 309 Abs. 4 EGStGB). Das bedeutet, dass die absolute Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB hier nicht bereits am 25. September 1976, sondern erst am 29. Mai 1978 abgelaufen ist. Die Strafverfolgung war mithin bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits verjährt; die Folgen des § 78b Abs. 3 StGB sind nicht eingetreten.

Der Eingang der Anklage bei Gericht am 5. April 1976 (Bd. III S. 503 d.A.) vermochte am Ablauf der absoluten Frist nichts zu ändern. Die richterliche Vernehmung des Zeugen ██████ vom 19. Mai 1974 (Bd. III S. 480/65 d.A.) war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet, weil sie nicht den der Verurteilung zugrunde liegenden Fall betraf.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

MillerSchumacherMaier
WillmsTheune
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