Revision: Strafausspruch bei Rückfalldiebstahl wegen mangelnder Würdigung besonderer Umstände aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 293/69
- Datum
- 24.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass die zu verurteilende Tat der verbrecherischen Neigung des Täters entspringt.
Das Gericht muss in den Urteilsgründen Umstände würdigen, die gegen die Annahme eines symptomatischen Tatcharakters sprechen können (z. B. Obdachlosigkeit, Existenznot).
Liegt in den Urteilsgründen der den Angeklagten pauschalisierende Schluss vor, ohne auf besondere Motive oder Notsituationen einzugehen, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Eine Verfahrensbeschwerde (Revision) ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 293/69
in der Strafsache gegen ██atte den Automechaniker Franz Frantisek █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in RC____Y (Sudetenland), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ in der Verhandlung, ██ ████ der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt ist. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Zwar mögen die früheren Straftaten des Angeklagten die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, dass er kein bloßer Gelegenheitsdieb, sondern ein Hangverbrecher ist, bei dem auch in Zukunft mit erheblichen Störungen des Rechtsfriedens gerechnet werden muss. Als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB kann er jedoch nur bestraft werden, wenn auch die abzuurteilende Tat der verbrecherischen Hang entsprungen ist. Der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl eines Mantels im Werte von 139,-- DM unterscheidet sich aber von seinen früheren Diebereien. Der Angeklagte, der in Deutschland keine Angehörigen hat, war obdachlos und nahezu mittellos, weil er trotz eifriger Bemühungen wegen Ausweislosigkeit keine Arbeit finden konnte. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Mantel entwendet hat, weil er sonst nichts hatte, um
sich vor Kälte zu schützen. Da diese Umstände gegen die Annahme einer Symptomtat sprechen können, hatte sich die Strafkammer mit ihnen auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles rechtsirrig in jedem vom Angeklagten begangenen Diebstahl den Ausfluss eines verbrecherischen Hanges sieht. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruches führen muss.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |