Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer und einfacher Diebstähle bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 293/65
- Datum
- 06.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Notentwendung nach § 248a StGB liegt nur vor, wenn die Tat zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses und die entwendete Sache geringwertig ist.
Mundraub nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die entwendete Sache zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist; ein längerer Verbrauchszeitraum schließt diese Voraussetzung aus.
Bei der Strafzumessung können einschlägige Auslandsstraftaten als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht Rückfall begründen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch tragen und keine rechtserheblichen Verfahrens- oder Feststellungsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 29. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 293/65 in der Strafsache gegen den Kellner Josef W. ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 29. April 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 30. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier vollendeter und zweier versuchter schwerer Diebstähle sowie wegen eines vollendeten und dreier versuchter einfacher Diebstähle, davon zweimal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung in den Fällen III, IV 1 und 2 der Anklage ist offensichtlich unbegründet. Anlaß zu Erörterungen gibt nur der Fall I 1: der Angeklagte stieg auf Grund seines Entschlusses, durch Einbrüche in Wohnhäuser zu Geld zu kommen, in ein Einfamilienhaus ein, durchsuchte mehrere Räume nach stehlenswerten Sachen, fand jedoch nichts „Lohnendes“ außer 80 bis 100 Zigaretten, die er an sich nahm und später im Lauf der nächsten Zeit an anderer Stelle des Urteils heißt es: im Lauf eines längeren, im einzelnen nicht bestimmten Zeitraums — aufrauchte. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle wegen schweren Diebstahls verurteilt. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Eine Notentwendung, wie die Revision annehmen möchte, scheidet von vornherein aus; § 248a StGB handelt nur, wer zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses geringwertige Sachen stiehlt (vgl. RGSt 46, 387).
Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des Mundraubs nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil der Angeklagte die Zigaretten nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet habe. Sie schließt eine solche Absicht nach den Feststellungen und Tatmotiven des Angeklagten, angesichts der Menge des Gestohlenen und bei der Länge des Verbrauchszeitraums aus. Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Auch im übrigen ist das Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, bei der Strafzumessung die zahlreichen einschlägigen Auslandsstraftaten des Angeklagten, auch wenn sie nicht rückfallbegründend sind, erschwerend zu berücksichtigen.
| Justizangestellter | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Scharpenseel | Henning |