Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 293/58
Datum
07.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier einfacher Diebstähle und eines schweren Diebstahls im Rückfall zu insgesamt 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt; zudem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt an. Er richtete Revision ein, die Aufklärungs- und Sachrügen gegen den Handkarren-Diebstahl und den Strafausspruch erhob. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die Feststellungen zum Verlassen des Handwagens und die Annahme, die Wiedererlangung sei dem Zufall überlassen, sind nicht rechtsfehlerhaft. Auch die Unterbringungsanordnung wegen Alkoholabhängigkeit und Rückfallgefahr bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung des Diebstahls genügt es, dass der Täter die Sache an einem Ort zurücklässt, an dem sie dem Zugriff Dritter preisgegeben ist, sodass die Wiedererlangung durch den Eigentümer dem Zufall überlassen bleibt.

2

Unterschiedliche, aber im Zusammenhang gleichbedeutende Ortsangaben im Urteil begründen keinen Widerspruch und bedürfen keiner weiteren Sachaufklärung, wenn der gleiche Ort aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist.

3

Das Revisionsgericht hat auch die Strafzumessung und angeordnete Maßnahmen (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zu prüfen, soweit die Revision nicht in diesem Umfang wirksam zurückgenommen wurde.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann gerechtfertigt sein, wenn aus der Alkoholabhängigkeit und dem Verhalten des Verurteilten eine hinreichende Prognose weiterer Eigentumsdelikte zur Suchtbefriedigung folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 17. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Johann Diedrich R., geboren am ████ 1913 in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. April 1958 wird verworfen.

Die seit dem 18. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen eines schweren Diebstahls, sämtlich unter den erschwerenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Seine Revision ist zulässig auf den einfachen Diebstahl des Handkarrens der Firma St(__)& K___) und auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt insoweit die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge kann mit der Sachrüge zusammen behandelt werden.

Widersprüche darüber, wo der Angeklagte den weggenommenen Handwagen stehen lassen wollte, enthält das Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht. Mit den Worten „in der Nähe der ██████████straße“, „in der Umgebung der ██████████straße“ und „an der ██████████straße in dem dort befindlichen Firmengelände“ wird stets derselbe Ort bezeichnet. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es, der Angeklagte habe den Wagen „in der ██████████straße“ stehen lassen wollen. Ersichtlichermaßen handelt es sich hier um eine vereinfachte Ausdrucksweise. Aber auch wenn der Angeklagte den Handwagen in der ██████████straße selbst hätte stehen lassen wollen, so wäre gegen die Folgerung des Urteils, es sei dem Zufall überlassen geblieben, ob die Eigentümerin wieder in den Besitz des Wagens gelangte, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Landgericht hat dabei, wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, berücksichtigt, dass die ██████████straße weit entfernt von dem Ort ist, an dem der Angeklagte den Handwagen weggenommen hat.

Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Beschaffenheit des Handwagens, um darzutun, dass es dem Zufall überlassen blieb, ob die Eigentümerin wieder in den Besitz des Wagens gelangen würde, wenn der Angeklagte ihn in der ██████████straße oder deren Nähe stehen ließ. Der Angeklagte hat den Wagen am hellen Tage, ohne daran von jemandem gehindert worden zu sein, von einer Baustelle ███████████ und durch die Stadt gefahren. Er ist nicht festgenommen worden, weil er mit diesem Handwagen unterwegs war, sondern weil er beim Abfahren der aus dem Neubau gestohlenen Eisenrohre von einem Angestellten der Eigentümerin dieses Neubaus erwischt wurde. Das Landgericht hält es keineswegs für wahrscheinlich, dass die Eigentümerin den Handwagen wiedererlangt hätte, ist demnach überzeugt, dass er an dem Ort, an dem ihn der Angeklagte stehen lassen wollte, dem Zugriff Dritter preisgegeben war. Dass der Handwagen von einer Person unschwer weggefahren werden konnte, ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. Nach allem begegnet die Annahme eines vollendeten einfachen Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken.

2. Zur Strafzumessung enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Da jedoch die allgemeine Sachrüge erhoben und die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision, wie dem Antrag, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, zu entnehmen ist, insoweit nicht zurückgenommen worden ist, hatte das Revisionsgericht den Strafausspruch im ganzen und die Anordnung der Unterbringung in der Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt zu prüfen. Rechtsfehler waren hierbei nicht festzustellen. Es ist dargetan, dass der Angeklagte dem Alkohol verfallen ist und oft Tage lang der Arbeit fernbleibt. Das Landgericht hat daraus zu Recht den zutreffenden Schluss gezogen, er werde weitere Diebstähle begehen, um sich Geldmittel zur Befriedigung seiner Trunksucht zu verschaffen, wenn er nicht in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt untergebracht wird.

3. Unter diesen Umständen kann die Revision keinen Erfolg haben.

BaldusDr. BuschDr. Dotterweich
Dr. PeetzLang-Hinrichsen
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