Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtanrechnung früherer Strafe (§79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat (2. Strafsenat)
Aktenzeichen
2 StR 293/57
Datum
15.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Diebstahls und Betrugs mit Revision an. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, gibt ihr jedoch in Bezug auf den Gesamtstrafenausspruch statt, weil eine frühere sechs­wöchige Strafe offenbar nicht in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Frühere, noch nicht verbüßte Freiheitsstrafen sind bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB einzubeziehen.

2

Das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO erbringt vollen Beweis dafür, dass der Angeklagte zur Sache vernommen wurde; pauschale Gegenvorwürfe sind nicht ausreichend.

3

Das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus ergänzende Akten (z. B. Krankenakten) zu beschaffen, wenn nicht offensichtlich ist, dass diese dem Sachverständigen sachdienliches Material liefern; der Sachverständige kann ergänzende Unterlagen anfordern.

4

Bei der Strafzumessung genügt es, die für die Zumessung maßgeblichen Umstände anzugeben; das Gericht muss nicht jede Einzelüberlegung lückenlos darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Galvaniseur Willi M. aus F., dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. November 1956, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier fortgesetzter Diebstähle, wegen eines weiteren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts behauptet, führt nur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Behauptung, der Angeklagte sei zu einzelnen Anklagepunkten nicht oder nicht eingehend gehört worden, findet keine Stütze in dem Verhandlungsprotokoll, das gemäß § 274 StPO vollen Beweis dafür erbringt, dass er zur Sache vernommen wurde.

2. Soweit die Revision geltend macht, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen sei, weil es die Mitangeklagten G. und B. nicht zu Einzelheiten des dem Angeklagten zur Last gelegten Überstock-Diebstahls gehört habe, entspricht die Rüge nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie gibt nicht an, welche Behauptungen des Angeklagten durch Befragung dieser Personen hätten bestätigt werden sollen.

3. Dass die Akten der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten über den früher vom Angeklagten erlittenen Unfall dem Sachverständigen sachdienliches weiteres Material für die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten verschaffen könnte, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Es konnte davon ausgehen, dass der Sachverständige von ihm für notwendig gehaltenes ergänzendes Material angefordert hätte.

II. Sachrüge

Der Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen ergibt keine Fehler, die zur Aufhebung des Urteils nötig wären. Der Angeklagte ist nach der Sachlage nicht dadurch beschwert, dass zum Teil möglicherweise zu Unrecht Einzeltaten zu fortgesetzten Handlungen und Handlungseinheit zusammengefasst worden sind.

Im Falle der Verurteilung wegen Betruges und wegen Diebstahls im Fall 7 hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27b StGB geprüft; der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, dass sie eine Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten hat.

Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist nicht genötigt, sämtliche der Strafzumessung zugrunde liegenden Erwägungen einzeln darzulegen, wie es die Revision für erforderlich erachtet; die Urteilsgründe müssen nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände anführen.

Nur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs ist dem Landgericht ein Fehler unterlaufen. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte wegen eines Vergehens vom Amtsgericht in Frankfurt am Main am 30. April 1956 zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Das Urteil ergibt keinen Anhalt, dass er diese Strafe zur Zeit der Aburteilung in diesem Verfahren bereits verbüßt hätte. Diese Strafe war gemäß § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen, da die hier abgeurteilten Taten vor dem 20. April 1956 begangen worden sind. Sollte die Strafe jetzt verbüßt sein, so steht dies der Anwendung des § 79 StGB nicht im Wege (BGHSt 4, 367).

Deshalb muss das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Dr. DotterweichDr. SchalschaLang-Hinrichsen
MantelHoepner
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