Aufhebung der Untreueverurteilung; Prüfung von Verzicht und Beamtenstatus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 293/51
- Datum
- 14.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage, welche Bezüge einem Amtsträger zustehen, ist nicht der Haushaltsplan, sondern der Anstellungsvertrag maßgeblich.
Ist der Betroffene Beamter im staatsrechtlichen Sinne, ist ein Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche gemäß § 38 DBG unwirksam.
Die Verurteilung wegen Untreue setzt Feststellungen sowohl zur eingetretenen Vermögensschädigung als auch zur inneren Tatseite (Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung) voraus.
Der Tatrichter hat alle für die Würdigung erheblichen Tatsachen in der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen; das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit solchen Tatsachen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Erweist sich die Geltung eines Verzichts als entscheidungserheblich, hat das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle relevanten Tatsachen und Niederschriften zu erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 24. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gemeindedirektor August E ██ aus ███, geboren am ███ 1893 in ███, wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Kirchner Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Henneka Bundesrichter
Werner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24. Februar 1951 insoweit mit seinen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Verfahrensrüge, der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei verletzt, geht allerdings fehl; denn die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt. Jedoch führt die Sachbeschwerde zum Erfolg.
Der Gemeinderat in ███ stellte den Angeklagten im Juli 1948 auf zwölf Jahre als Gemeindedirektor an. Er erhielt „nach den Anweisungen der vorgesetzten Behörde“ monatlich 200 DM. Außerdem wurden ihm die Sozialbeiträge erstattet. Am 8. August 1949 verzichtete er nach der Annahme der Strafkammer auf monatlich 150 DM für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 31. März 1950. Trotzdem wies er am 28. September 1949 die Gemeindekasse zur Zahlung von 600 DM für die Monate Juli bis September 1949 an sich an. Hiervon zahlte er am 7. Oktober 1949 300 DM als „freiwillige Spende“ an die Kasse zurück.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe keinen Anspruch auf den ihm von der Gemeindekasse auf seine Anweisung hin gezahlten Betrag von 600 DM gehabt, weil der Gemeinderat in den Haushaltsplan nur eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50 DM eingesetzt und er auf weitere Ansprüche verzichtet habe. Auf den Haushaltsplan kann es jedoch für die Frage, welche Bezüge einem Beamten oder Angestellten zustehen, nicht ankommen. Maßgebend ist vielmehr hierfür der Anstellungsvertrag. Die Verurteilung wegen vollendeter Untreue lässt sich deshalb nur aufrechterhalten, wenn der Angeklagte rechtswirksam auf seine Bezüge verzichten konnte. Dazu enthält das Urteil keine zur Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichenden Feststellungen. Schon aus diesem Grunde muss es aufgehoben werden.
Die Strafkammer erörtert nicht, ob der Angeklagte Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch. Infolgedessen muss zu Gunsten des Angeklagten hiervon ausgegangen werden. Dann aber ist ein Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche gemäß § 38 DBG unwirksam. Zwar spricht die Strafkammer an einigen Stellen des Urteils von einer „Aufwandsentschädigung“ des Angeklagten. Sie stellt jedoch außerdem fest, dass die Gemeinde die Sozialbeiträge für den Angeklagten abführte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Gehalt bezog; denn eine Aufwandsentschädigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht (§§ 160, 165, 1226 RVO). Die Strafkammer muss deshalb zunächst prüfen, ob der Angeklagte Beamter ist und, wenn sie dies bejaht, ob er Gehalt oder eine Aufwandsentschädigung erhielt (vgl. hierzu die Erläuterungen der Kommentare zu § 160 RVO und § 3 Abs. 11 EStG).
Führt die neue Verhandlung zu dem Ergebnis, dass § 38 DBG eingreift, so ist ein Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche schlechthin unwirksam. Einem Verzicht auf Ansprüche, die bereits am 8. August 1949 fällig waren, steht § 38 aaO allerdings nicht entgegen. Ob jedoch insoweit ein Verzicht des Angeklagten Geltung behalten kann, ist nach dem Grundgedanken des § 139 BGB zu prüfen.
2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe auf seine Ansprüche in Höhe von 150 DM monatlich verzichtet, auf die Aussagen mehrerer Zeugen. Gegen einen Verzicht spricht folgendes: Bei der „Erörterung der Bezüge“ des Angeklagten am 8. August 1949 war der Gemeinderechnungsführer Albert ██ zugegen. Er zahlte am 28. September 1949 den Betrag von 600 DM an den Angeklagten aus. Das spricht dafür, dass er jedenfalls die Erklärungen des Angeklagten nicht als einen Verzicht aufgefasst hat. In den folgenden Monaten zahlte Albert ██ an den Angeklagten jeweils 200 DM auf Anweisung des Gemeindeschreibers Karl Heinz ██. Also war auch diesem von dem Verzicht des Angeklagten nichts bekannt. Diese Tatsachen, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachverhalts entscheidend zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, stellt das Urteil zwar fest; es setzt sich jedoch mit ihnen bei der abschließenden Würdigung überhaupt nicht auseinander. Auch darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils nötig (RGSt 77, 161).
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe das Vermögen der Gemeinde um 450 DM geschädigt. Die Rückzahlung eines Betrages von 300 DM als „freiwillige Spende“ beseitigt nach ihrer Ansicht nicht die Strafbarkeit seines voraufgegangenen Handelns. Richtig ist hieran, dass ein Vermögensschaden nicht deshalb entfällt, weil der Täter ihn später wieder ausgleicht. Der Untreue ist jedoch nur schuldig, wer den, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat, in der in § 266 StGB beschriebenen Weise einen Nachteil zufügt und dies weiß und will. Über die innere Tatseite stellt das Urteil hierzu nichts fest. Dies ist jedoch erforderlich. Denn wenn der Angeklagte, was nahe liegt, schon bei der Anweisung der 600 DM die Absicht gehabt hat, 300 DM zurückzuzahlen, was auch wenige Tage später geschehen ist, so wird er nicht ohne weiteres mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Die Höhe des etwa veruntreuten Betrages ist aber für die Straffrage von erheblicher Bedeutung. Deshalb ist auch aus diesem Grunde eine nochmalige Prüfung notwendig.
4. Ist es nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung von Bedeutung, ob der Angeklagte eine Verzichtserklärung abgegeben hat, so wird die Strafkammer zu diesem Punkt gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken haben, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Hierzu gehört in erster Linie die Prüfung der Frage, ob nicht außer dem Bürgermeister ██ noch andere Personen, etwa Ratsmitglieder, die Niederschrift über die Sitzung vom 12. Juli 1949 unterzeichnet und gegebenenfalls wie sie die Erklärungen des Angeklagten aufgefasst haben. Ferner liegt die Annahme nicht fern, dass auch über die Sitzung vom 8. August 1949 eine Niederschrift angefertigt worden ist. Trifft dies zu, so muss die Strafkammer untersuchen, welchen Inhalt sie hat, von wem sie unterzeichnet ist und wie die Unterzeichner die Erklärungen des Angeklagten verstanden. Ferner wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Umstände zu erwägen, die die Revision gegen einen Verzicht oder einen Verzichtswillen des Angeklagten anführt.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |