Revision führt Aufhebung der Verfallanordnung – Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 292/93
- Datum
- 02.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach §73 StGB setzt voraus, dass die Sache oder der Geldbetrag "für" oder "aus der Straftat erlangt" ist.
Die bloße Bestimmung des Geldes als "Vorzeigegeld" oder zur Bestreitung von Reisekosten begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Verfall nach §73 StGB.
Kommt ein Verfall nach §73 StGB nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob eine Einziehung nach §74 StGB möglich ist; dafür sind Eigentumsverhältnisse und rechtliche Voraussetzungen darzulegen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen im Urteil, hebt das Revisionsgericht die Verfallsanordnung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 292/93 vom 2. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ Oscar Medaro, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██████ 1960 in San ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO
Tenor
am 2. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1993 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es verschiedene Gegenstände eingezogen und den Verfall von 2.189,50 DM angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuld- und Strafausspruch gilt. Die Verfallanordnung kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen eines Verfalls nach § 73 StGB sind nicht festgestellt. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag als „Vorzeigegeld“ und zur Bestreitung der Reisekosten eingesetzt werden sollte. Dies rechtfertigt aber nicht die Verfallanordnung, da der Geldbetrag nicht „für oder aus der Straftat erlangt“ ist. In Betracht kommt allenfalls eine Einziehung des Geldes nach § 74 StGB (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 22; BGH bei Schoreit NStZ 1985, 61; BGH NStZ 1993, 340). Ob dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat angesichts der bisherigen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Geld nicht abschließend beurteilen.
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