Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 292/86
Datum
11.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt; der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, weil dem Landgericht bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Verwertungs- und Bewertungsfehler unterlaufen sind. Das Landgericht hatte mildernde Umstände als bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt und ihnen daher geringeres Gewicht beigemessen. Der BGH stellt klar, dass diese Umstände bei der Bewährungsentscheidung erneut und unabhängig zu würdigen sind und die rechtskräftig gewordene Strafhöhe nicht als Maßstab für die Ablehnung der Aussetzung dienen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB sind die für die Strafzumessung bereits maßgeblichen Umstände erneut zu würdigen.

2

Die Verwertung von Umständen bei der Strafzumessung mindert nicht deren Bedeutung für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.

3

Ist die Strafe rechtskräftig festgesetzt, darf das berufene Gericht die Höhe der Strafe nicht als ‚mild‘ oder ‚streng‘ bewerten und diese Bewertung bei der Bewährungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten einfließen lassen; die Strafe ist als schuldangemessen hinzunehmen.

4

Die grobe Unterbewertung gewichtiger Bewährungsgründe begründet einen Wertungsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 292/86

in der Strafsache gegen

██ C— aus ██, den Schauspieler Anfried Hoof, geboren am █████ in █████, Oberschlesien,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1985 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Der Senat hat diese Entscheidung lediglich insoweit beanstandet, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Er hat die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat es ebenfalls abgelehnt, Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.

Die neuerliche Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht führt zahlreiche Gründe an, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

Der 65 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte leidet an Krebs, der seine Lebenserwartung erheblich vermindert. Sein Vertrag mit dem Staatstheater Darmstadt wird wegen der von ihm begangenen Tat gekündigt werden. Diese liegt inzwischen längere Zeit zurück. Der Angeklagte hatte das Tatopfer aus einer für seine soziale Entwicklung nahezu aussichtslosen Lage geholt, um ihm die Möglichkeit eines Lebens in einer gesicherten Umgebung zu geben. Das Mädchen hat durch die Tat keine bleibenden seelischen Schäden erlitten.

Die Strafkammer bemerkt hierzu, dass diese „Faktoren“ allerdings auch schon im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden seien und stellt ihnen die „bise Tat des Angeklagten“ gegenüber. Nach ihrer Überzeugung sei schon die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Vergleich zu sonst abzuurteilenden Fällen als ausgesprochen milde zu beurteilen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht für die Strafaussetzung bedeutsamen Umständen nur deshalb geringeres Gewicht beigemessen hat, weil diese bei der Bestimmung der Strafe bereits berücksichtigt wurden und weil ihm außerdem die Strafe als „ausgesprochen milde“ erschien.

Beides ist fehlerhaft. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung

ausgesetzt werden kann, sind alle für die Festsetzung der Strafe bereits maßgeblichen Umstände erneut mitzuberücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1985 – 3 StR 535/84). Sie werden durch die Verwertung bei der Bestimmung der Strafe auch nicht in ihrer Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung gemindert.

Ist die Höhe der Strafe rechtskräftig festgesetzt und lediglich noch über Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, dann steht es dem nunmehr berufenen Gericht auch nicht zu, die insoweit rechtskräftige Entscheidung als milde oder streng zu bewerten und diese Bewertung bei der für die Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlichen Gesamtwürdigung in der einen oder anderen Richtung zu berücksichtigen. Die Höhe der Strafe ist vielmehr als schuldangemessen hinzunehmen.

Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der genannten für eine Strafaussetzung sprechenden Umstände ist ferner zu besorgen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung einem Wertungsfehler erlegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1986 – 3 StR 157/86).

Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

TheuneHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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