Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch für nicht nachgewiesene Taten 1963 (Steuerhinterziehung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 292/75
Datum
20.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung ein. Das Gericht stellte fest, dass für das Jahr 1963 keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden konnten und ergänzte das Urteil um einen ausdrücklichen Freispruch für diese Taten. Die weitere Revision blieb erfolglos. Die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen fortgesetzter Straftaten sind nur die tatsächlich nachgewiesenen Zeitabschnitte der fortgesetzten Tat zu berücksichtigen; nicht nachgewiesene Tathandlungen sind freizusprechen.

2

Handlungen, die nach der Beweiswürdigung nicht als strafbar feststehen und außerhalb des durch die fortgesetzte Tat erfassten Zeitraums liegen, fallen nicht in den Verurteilungsumfang und bedürfen eines ausdrücklichen Freispruchs.

3

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung für den übrigen Entscheidungsstoff keinen Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

4

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zuzuweisen, soweit dies geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 292/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner Bernhard ███████ aus ██, Kreis [REDACTED] – geboren am ██ 1952 in [REDACTED], Kreis [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Juni 1974 dahin ergänzt und geändert, dass der Angeklagte im Übrigen unter Überbürdung der Kosten des Verfahrens und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.

Gründe

Dem Angeklagten war eine in den Jahren 1962, 1963 und 1964 begangene fortgesetzte Tat zur Last gelegt worden. Strafbare Handlungen im Jahre 1963 konnten ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Er wurde deshalb wegen zweier in den Jahren 1962 und 1964 begangener fortgesetzter Straftaten verurteilt. Da die – nicht strafbaren – Tätigkeiten im Jahre 1963 außerhalb der beiden fortgesetzten Handlungen stehen, muss der Angeklagte insoweit mit entsprechender Kostenfolge ausdrücklich freigesprochen werden.

Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

[Unterschriften]

MüllerSchumacherBuddenberg
KirchhofBaumgarten
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