Aufhebung des Notwehrfreispruchs bei Körperverletzung mit Todesfolge; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 292/68
- Datum
- 04.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt nur Handlungen zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs; das Vorliegen eines noch andauernden Angriffs bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Lage zum Zeitpunkt der Tat.
Die Vorstellung des Täters, ein Angriff dauere fort, ist für die Rechtfertigungswirkung ohne Bedeutung; ein solcher Irrtum kann allenfalls eine Entschuldigung (Putativnotwehr) begründen.
Bei der Ursachenermittlung eines tödlichen Verletzungsereignisses hat das Gericht anhand von Ermittlungen und sachverständigem Befund zu prüfen, ob frühere Gewalteinwirkungen als Todesursache ausscheiden; das bloße Aufzählen denkbarer Kausalverläufe genügt nicht.
Unterbleibt die Erörterung wesentlicher tatsächlicher Umstände zur Rechtfertigung oder Kausalität, liegt ein sachlicher Mangel des Urteils vor, der die Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 4. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 292/68 in der Strafsache gegen ███ aus ███ dort, den Kraftfahrer Hans Werner, geboren am ███ 1944, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 4. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Laufe einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Arbeiter Erich ████ erlitt dieser einen tödlichen Schädelbruch. Das Schwurgerichts hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen Notwehr freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, die der Nebenklägerin (Ehefrau des Getöteten) nur die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen erhielt █████ im Verlauf der Tätlichkeiten, bei denen geboxt und gerungen wurde, einen Schlag in die Magengegend, worauf er in die Knie ging und den Oberkörper leicht nach vorn beugte. Der Angeklagte trat einen Schritt zurück und stieß mit dem Knie ████ gegen das Kinn. Dieser fiel hierauf nach rückwärts auf die Straße. Dabei schlug er mit dem Kopf so heftig auf, dass der Aufprall deutlich zu hören war.
Das Schwurgerichts führt hierzu aus, dass der Kniestoß gegen das Kinn █████ noch im Rahmen der notwendigen Verteidigung des Angeklagten gelegen habe, zumal nicht feststehe und der Angeklagte nicht habe wissen können, ob ███ kampfunfähig war, als er in die Knie ging. Zudem sei zu beachten, dass der Kniestoß zwar aller Wahrscheinlichkeit nach, indessen nicht mit hinreichender Sicherheit zu der tödlichen Verletzung geführt habe, da auch ein vorher zur Verteidigung geführter Faustschlag die tödliche Verletzung herbeigeführt haben könne.
Diese Darlegungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
1.) Einmal lässt das Schwurgerichts außer Acht, dass nur solche Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt sind, mit denen der Täter einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begegnet, und dass die Frage, ob ein Angriff noch gegeben oder schon beendet ist, ausschließlich von der wirklichen Sachlage zur Zeit der Tat abhängt (RGSt 64, 101). Welche Vorstellung insofern der Täter hat, ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ohne jede Bedeutung. Nimmt er irrig an, dass ein in Wirklichkeit schon beendeter Angriff noch fortdaure, so überschreitet er mit weiteren Tätlichkeiten gleichwohl die Grenzen der Notwehr und kann durch seinen Irrtum allenfalls entschuldigt sein (sog. Putativnotwehr).
Das Schwurgerichts hätte deshalb nicht ohne nähere Prüfung an der naheliegenden Möglichkeit vorbeigehen dürfen, dass der Angriff ████ beendet war, als dieser nach dem Schlag in die Magengegend zusammensank. Denn ein Faustschlag in die Magengrube mit den geschilderten Wirkungen führt im Allgemeinen die Kampfunfähigkeit des Getroffenen und damit das Ende eines von ihm geführten Angriffs herbei.
2.) Soweit sich das Schwurgerichts in diesem Zusammenhang auch darauf beruft, dass der tödliche Schädelbruch █████ möglicherweise nicht durch das Aufschlagen des Kopfes auf die Straße, sondern durch einen schon vorher erlittenen Kopfstoß verursacht worden sei, erhebt sich ein weiteres durchgreifendes Bedenken. Es liegt darin, dass das Schwurgerichts hier einfach von den auf Grund des ärztlichen Befundes der Obduktion denkbaren Möglichkeiten ausgegangen ist und die Prüfung unterlassen hat, ob nicht kraft des festgestellten Geschehensablaufs ein früher geführter Faustschlag als Todesursache ausscheiden muss. Hätte nämlich, was nahe lag und mit sachverständiger ärztlicher Hilfe zu klären sein musste, die den Schädelbruch und den Tod █████ herbeiführende äußere Gewalteinwirkung zu dessen sofortiger Kampfunfähigkeit geführt, so wäre es kaum denkbar, wenn nicht schlechthin unmöglich, dass der schon durch einen Kopfstoß tödlich getroffene ███ ██████ den Angriff noch fortsetzen konnte, bis ihn der Schlag in die Magengegend traf. Auch in der Nichterörterung dieses wesentlichen Umstands liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |