Revision: Wahrunterstellung verletzt — Schuldspruch geändert, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 292/57
- Datum
- 15.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird einem Beweisantrag durch den Vorsitzenden die Wahrunterstellung zuerkannt, dürfen sich Angeklagter und Verteidiger auf diese Bindung verlassen; die Strafkammer muss sie einhalten oder ausdrücklich abweichend entscheiden; eine Missachtung kann das Urteil verletzen.
Die Nichterfüllung einer zuvor erklärten Wahrunterstellung kann eine Verfahrensrüge begründen, wenn die Abweichung für das Tatbild oder die Strafzumessung entscheidungserheblich gewesen sein kann.
Das Verbot der Schlechterstellung verhindert, dass durch ein späteres Urteil eine höhere Gesamtstrafe verhängt wird als in der früheren Entscheidung, soweit dieselben Taten neu beurteilt werden.
Die Pflicht nach § 267 Abs. 3 StPO zur Erörterung mildernder Umstände verletzt den Angeklagten nicht zu seinen Lasten, wenn weder er noch sein Verteidiger einen entsprechenden Antrag gestellt haben und eine Verschlechterung der Rechtslage ausgeschlossen ist.
Das Urteil, das die Strafe festsetzt, muss auch dann die konkrete Straftat angeben, wegen der die Bestrafung erfolgt, selbst wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████, Kurt, geboren 1898 in [REDACTED], wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war wegen zweier Verbrechen gegen § 239 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis (Einzelstrafen zwei Jahre und zwei Jahre sechs Monate) verurteilt worden; auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird; den Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.
Verfahrensrügen
I. 1.) Die Strafkammer hat § 267 Abs. 3 StPO dadurch, dass sie nicht ausdrücklich zur Frage der mildernden Umstände Stellung genommen hat, nicht zu Lasten des Angeklagten verletzt. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, einen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt. Ob die Strafkammer sie, wie in dem früheren Urteil zugestanden, angenommen hat, ist nicht erkennbar. Da infolge des Verbots der Schlechterstellung der Angeklagte keinesfalls mit Zuchthaus bestraft werden durfte, ist der Angeklagte durch das Fehlen einer Begründung hierfür keinesfalls beschwert.
2.) Das Verbot der Schlechterstellung hat die Strafkammer nicht verletzt. Die Revision irrt, wenn sie glaubt, dass die Strafkammer eine geringere Strafe als im ersten Urteil hätte erkennen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil nicht etwa den Angeklagten von einer der im ersten Landgerichtsurteil als Einzelhandlungen beurteilten Taten freigesprochen; er hat vielmehr das vom Landgericht als zwei Freiheitsberaubungen angesehene Tatgeschehen als eine Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung beurteilt. In einem solchen Fall steht das Verbot der Schlechterstellung nur einer Strafe entgegen, die die frühere Gesamtstrafe überschreitet (RGSt 62, 61).
3. Begründet ist hingegen die Verfahrensrüge, das Gericht habe das Versprechen der Wahrunterstellung in der Sache, zu deren Beweis die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] benannt worden waren, nicht gehalten.
Diese Zeugen waren in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1957 vor ███████████ unter anderem dafür benannt worden, dass der ████████████████ schon vor seiner Verhaftung lungenkrank gewesen sei. In seiner Verfügung vom 2. März 1957 hatte der Vorsitzende niedergelegt, dass die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Der Vorsitzende war dem Angeklagten gegenüber verpflichtet, diese Aussage der Wahrunterstellung der Strafkammer bekannt zu geben, und, wenn die Strafkammer ihm nicht folgte, einen Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag herbeizuführen und zu verkünden. Solange dies nicht geschehen war, durften Angeklagter und Verteidiger von der Bindung der Wahrunterstellung ausgehen und die Wiederholung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung unterlassen (RGSt 73, 93; BGHSt 5, 212). Das Landgericht hat die Wahrunterstellung nicht eingehalten; das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der als schwer kranker Mann aus dem Zuchthaus Bautzen zurückgekehrte [REDACTED] bei seiner Festnahme im Dezember 1949 völlig gesund gewesen sei. Auf der Verfahrensverletzung kann das Urteil beruhen; es liegt nahe, dass die Schwere der Strafe durch die vom Landgericht ausführlich dargelegten schweren Folgen des Verbrechens des Angeklagten beeinflusst worden ist.
II. Sachrüge
Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Das Vorbringen der Revision würde ihr nicht zum Erfolg verholfen haben, da es sich nur gegen das Ermessen des Tatrichters wendet, ohne Ermessensmissbrauch behaupten zu können.
Für die neue, sich wiederum auf den Strafausspruch beschränkende Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass trotz des bereits rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs das die Strafe verhängende Urteil auch die Straftat angeben muss, derentwegen die Bestrafung erfolgt.
| Dr. Dotterweich | Mantel | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Lang-Hinrichsen |