Treffer
BGH Urteil

Bandenmäßige Abgabenhinterziehung: Verbindung zwischen Schmuggel- und Sicherungsfahrzeug ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 292/54
Datum
23.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen bandenmäßiger Abgaben- und Devisenvergehen ein. Streitpunkt war, ob die Verbindung zwischen Insassen des Schmuggelfahrzeugs und eines Sicherungsfahrzeugs Bandenmäßigkeit begründet. Der BGH verwirft die Revisionen: körperliches Zusammenwirken kann auch locker durch zeitliche/örtliche Verbindung und schnelle Verständigung der Fahrzeuge gegeben sein; Vorbereitung allein genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bandenmäßiges Handeln setzt voraus, dass mindestens drei Personen sich verbinden und bei der Ausführung zeitlich und örtlich körperlich zusammenwirken; dabei kann die äußere Verbindung auch nach Zeit und Ort relativ lose sein.

2

Die bloße Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Schmuggelunternehmens begründet nicht allein Bandenmäßigkeit; entscheidend ist die Teilnahme an der tatsächlichen Ausführung des Delikts.

3

Eine Verbindung zwischen Insassen des Schmuggelfahrzeugs und eines voraus- oder nachfolgenden Sicherungsfahrzeugs ist dann ausreichend, wenn die Fahrzeuge so in Kontakt stehen, dass die Beteiligten sich jederzeit verständigen und bei Bedarf schnell örtlich zusammentreffen können.

4

Kraftwagen, die als Sicherungsfahrzeuge oder zur Tatausführung benutzt werden, sind als Tatumstände einziehbar; Eigentum des Fahrzeugs steht der Einziehung nicht entgegen, wenn der Verfügungsvorgang schuldhaft erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Oktober 1953

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 292/54

Urteil des BGH vom 23. November 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████████ ███████, geboren am ██████ 1916 in ██████ (Groß-Cosel), ██████ █████ ████, aus █████████, wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Leitsatz

Bandenmäßiges Handeln liegt auch vor, wenn zwischen den Insassen des Schmuggelfahrzeuges und des Sicherungsfahrzeuges eine solche Verbindung besteht, dass sie sich, wenn notwendig, alsbald vereinigen und nun mindestens drei Personen zusammen auftreten können.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Oktober 1953 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach vorheriger Verabredung und eingehender Vorbereitung fuhr in der Nacht vom 29. auf 30. Mai 1953 im Auftrag des belgischen Großschmugglers H███ ein gewisser ███, gegen den das Verfahren abgetrennt ist, mit einem holländischen Beifahrer in einem Lincolnwagen, dessen Nummernschild ███████ durch ein gefälschtes holländisches Typenschild ersetzt war, 1150 kg Rohkaffee von Belgien durch Holland nach Köln, ohne Zoll und Steuer zu entrichten. Der Angeklagte ███ fuhr mit einem Volkswagen von ██████ in Belgien bis zur hollandisch-deutschen Grenze bei ██████ zur Sicherung voraus. Außerdem kam ein Sicherungsfahrzeug hinter dem Lincolnwagen her. An der deutsch-holländischen Grenze übernahmen die Angeklagte ████████, der frühere Mitangeklagte E█████ mit dem der █████ gehörenden BMW-Wagen ██ ████████ die Sicherung, wobei E█████ den Wagen steuerte. In Köln erwartete der frühere Mitangeklagte R███ in der A██-Straße den Lincolnwagen und leitete ihn zum Anwesen des ████. Dort wurde der Wagen von ██████ und dem ████ entladen, und der Kaffee in einer von █████ bereitgestellten Küche gelagert. ███████████████ verkaufte den Kaffee und verkaufte ihn mit Gewinn an unbekannte Abnehmer weiter. Den Kaufpreis gab er Frau █████, die ihn nach Entlohnung der Beteiligten an █████ weiterleitete. Für seine Tätigkeit erhielt E█████ 200.— DM. ████████ hatte sich an dem Schmuggelunternehmen beteiligt, weil er mit ██████ Geschäftsbeziehungen unterhalten wollte und einen größeren Kredit von ihm erhoffte.

Der Lincolnwagen war Eigentum des ████. ███████ hatte mit ihm vereinbart, dass der Wagen in sein Eigentum übergehen solle, und bereits die Hälfte des Kaufpreises in Höhe von 15.000.— belg. Fr. bezahlt. Er wollte den Wagen in Köln übernehmen. Die Wiederausfuhr über die Grenze gelang jedoch nicht, da die Zollfahndungsbehörde ihn beschlagnahmte.

Die Strafkammer hat die Angeklagte █████ wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Devisenvergehen, den Angeklagten █████████ wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt und die Kraftwagen Lincoln B (1Q-8C) und BMW BC ███████ sowie ein Nummernschild, Triptik und Plombe eingezogen. Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Die Angeklagte ████ rügt auch Verletzung des Verfahrensrechts, greift aber damit in Wahrheit nur die Anwendbarkeit des sachlichen Rechts an. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

1.) ███

Die Strafkammer führt zur Begründung der Bandenmäßigkeit aus, die Angeklagten hätten durch ihr enges Zusammenwirken die Voraussetzungen geschaffen, dass der Kaffee ohne Entrichtung von Zollabgaben in das Bundesgebiet verbracht wurde. Jeder der Angeklagten habe sich mit mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung verbunden und sie mit ihnen gemeinschaftlich ausgeführt. Der Tatbeitrag des ██████ bestehe u. a. darin, dass er die an dem Schmuggel beteiligten E███, K███ und ███ zusammenbrachte.

Hiernach verkennt die Strafkammer den Begriff des bandenmäßigen Handelns, soweit sie ein solches bereits bejaht, weil der Angeklagte die am Schmuggel Beteiligten zusammenbrachte. Es setzt vielmehr voraus, dass mindestens drei Personen sich verbinden und zeitlich und örtlich bei der Ausführung des Schmuggels selbst körperlich zusammenwirken (BGHSt 3, 42). Es genügt demnach nicht, dass bei der Vorbereitung des Schmuggelunternehmens mindestens drei Personen zusammenwirken oder bei diesem selbst mithelfen, jedoch nicht örtlich und zeitlich zusammen. Das Handeln des Angeklagten bei der Vorbereitung scheidet daher aus. Er beteiligte sich jedoch bei der Ausführung des Schmuggelunternehmens selbst, indem er mit einem Kraftwagen dem Lincolnwagen, in dem der Kaffee befördert wurde, bis zur hollandisch-deutschen Grenze zur Sicherung vorausfuhr. In dem Lincolnwagen waren B███ und ein holländischer Beifahrer. Der Angeklagte war in seinem Wagen allein. An der Grenze übernahmen E█████ und O███ mit einem anderen Wagen die Sicherung.

Das Merkmal des körperlichen Zusammenwirkens ist nicht zu eng aufzufassen. Die äußere Verbindung kann vielmehr nach Zeit und Ort eine mehr oder weniger lose sein, wenn sie nur nicht ganz fehlt (RGSt 9, 42). Eine solche Verbindung kann auch zwischen den Personen im Schmuggelfahrzeug selbst und den Insassen eines zur Sicherung vorausfahrenden oder nachfolgenden Wagens bestehen. Sie ist gegeben, wenn die beiden Fahrzeuge wenigstens zeitweise eine solche Verbindung halten, dass ihre Insassen sich, wenn notwendig, alsbald vereinigen und nun mindestens drei Personen zusammen auftreten können.

Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Beteiligten sich durch Rufen, Winken oder andere Zeichen und Mittel jederzeit verständigen können und ein schnelles örtliches Zusammentreffen möglich ist. In diesem Falle können die beteiligten Schmuggler ebenfalls zu einer Mehrzahl verbunden auftreten, an einer Stelle zusammenwirken und dadurch in erhöhtem Maße die Zollbeamten gefährden. Es ist auch dann die erhebliche Gefahr des verbrecherischen Treibens gegeben, die den Gesetzgeber zur schärferen Bestrafung des Bandenschmuggels bestimmte.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle nach dem Sachverhalt gegeben. Die Strafkammer hat daher zu Recht Bandenschmuggel bejaht. Rechtlich zutreffend hat sie angenommen, dass der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegensteht, dass er belgischer Staatsangehöriger ist und seinen Tatbeitrag im Ausland geleistet hat (Bonst 4, 333).

Die Verurteilung wegen eines Devisenvergehens ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war zwar nicht selbst am Abschluss des Geschäfts, das die Verbringung der Vermögenswerte in das Inland und die Übertragung von deutschen Zahlungsmitteln in das Ausland bezweckte, beteiligt. Er hat aber bei der Verabredung des Schmuggelunternehmens und der damit zusammenhängenden Verschiebung der Vermögenswerte mitgewirkt. Er ist daher nach Art. 5 Nr. 9 des Ges. Nr. 14 AHK wie der Täter des Devisenvergehens zu bestrafen. Die Strafkammer hat es unterlassen, eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe festzusetzen. Sie kann dies notfalls nach § 459, 462 StPO nachholen.

2.) ████████

Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, da der Umfang der Straftat und die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen deutlich zeigen, dass sie sich für eine nicht bloß vorübergehende Zeit eine laufende Einnahmequelle verschaffen wollte. Damit hat sie die Absicht eines gewerbsmäßigen Handelns ausreichend festgestellt. Auf die Höhe des erzielten Gewinns im Einzelfall kommt es nicht an.

Auch die Annahme, die Angeklagte habe bandenmäßig gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte fuhr mit E█████ in einem Kraftwagen von der Grenze bis nach Köln zur Sicherung des Schmuggelfahrzeugs voraus. Auch hier war nach den Feststellungen die zu fordernde enge Verbindung zwischen den Beteiligten gegeben. Die Erwägungen zur Verurteilung des ███████ treffen auch hier zu.

Rückfall hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler bejaht. Auch die Annahme eines Devisenvergehens ist bedenkenfrei.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung der Revision die Einziehung des der Angeklagten ██████ gehörenden Kraftwagens BMW BC) QeQ-3C). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch Sicherungsfahrzeuge der Einziehung unterliegen (BGHSt 3, 355). Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung widerspreche dem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 1), trifft nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen.

Auch die Einziehung des Kraftwagens Lincoln B ██████ ist zulässig. Zwar kommt es nicht, wie die Strafkammer meint, darauf an, ob der Wagen schon wirtschaftlich in das Eigentum des Angeklagten ██████ übergegangen war. Maßgebend ist vielmehr der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts (BGHSt 2, 311). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall der Wagen noch Eigentum des ███████ war, stünde dies der Einziehung nicht entgegen, da er den Wagen zur Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte, demnach schuldhaft handelte (BGHSt 1, 351).

Dr. ArndtWernerMenges
Dr. DotterweichHoepner
Bandenmäßige Abgabenhinterziehung: Verbindung zwischen Schmuggel- und Sicherungsfahrzeug ausreichend — Themis