Zurückverweisung wegen fehlerhafter Mehrerlösberechnung nach WiStG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 292/51
- Datum
- 16.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrerlös im Sinne des § 49 Abs. 1 WiStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen Höchstpreis und dem erzielten Preis; ein Gewinn ist hierfür nicht Voraussetzung.
Bei der Ermittlung des Mehrerlöses sind nur die Verkäufe zu berücksichtigen, bei denen unter Verletzung von Preisvorschriften ein Mehrerlös entstanden ist; Geschäfte ohne Mehrerlös fallen aus dem Anwendungsbereich des § 49 WiStG heraus.
Verluste aus einzelnen Verkäufen sind nicht mit Mehrerlösen anderer, unter Zuwiderhandlung erfolgter Geschäfte zu verrechnen; eine solche Verrechnung ist bei der Berechnung des staatlichen Anspruchs auf Abführung des Mehrerlöses ausgeschlossen.
Die auf den ersten Ankaufspreis bezogene Verdienstspanne (z. B. 10 % des ersten Ankaufspreises zuzüglich 40 DM) darf nicht vom errechneten Mehrerlös bemessen werden und findet nur Anwendung, wenn die gesetzliche Voraussetzung (z. B. Erwerb von einem Nichthändler) vorliegt.
Bei der Umstellung von Reichsmarkforderungen auf Deutsche Mark ist § 16 Abs. 1 UmstG (10 RM = 1 DM) auf staatliche Ansprüche auf Abführung des Mehrerlöses anzuwenden; die Sonderregelung für Bankguthaben (§ 2 UmstG) führt nicht zu anders zu entscheidenden Ergebnissen
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. November 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler Heinrich ███████ aus ████████, Kreis ████████, geboren am █████████ 1910 in ███████, wegen Abführung eines Mehrerlöses,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. November 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschuldigte hat in den Jahren 1947/1948 als Händler von einer Firma ██████ etwa 62 Pferde gekauft und unter Überschreitung der damaligen Höchstpreise abgesetzt.
Ein Strafverfahren ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft betreibt nunmehr das Verfahren zur Abführung des Mehrerlöses. Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten auf Abführung eines Mehrerlöses von 3000 DM erkannt.
Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Höchstpreisvorschriften Zeitgesetze i. S. des § 2a Abs. 3 StGB gewesen sind, und wendet gemäß § 104 WiStG die §§ 49, 51 dieses Gesetzes an.
Hiergegen bestehen keine Bedenken (BGH, Urt. vom 2. November 1951 – 2 StR 212/51 – zum Abdruck bestimmt). Die Berechnung des Mehrerlöses ist aber in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.
Die Strafkammer nimmt hierbei zunächst den Verkauf von 30 Pferden aus, weil der Angeklagte in diesen Fällen „nachweisbare Gewinne, die zur Feststellung eines Mehrerlöses führen könnten, nicht gemacht“ habe. Ein Mehrerlös liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Täter einen Gewinn erzielt. Nach § 49 Abs. 1 WiStG ist Mehrerlös vielmehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis. Die Strafkammer ist also bei der Beurteilung der Verkäufe von 30 Pferden von einem unrichtigen Rechtsbegriff des Mehrerlöses ausgegangen. Sie hat deshalb in diesen Fällen auch keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Prüfung der Frage ermöglichen, ob der Angeklagte insoweit einen Mehrerlös erzielt hat.
Schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Die übrigen Geschäfte des Beschuldigten sieht die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung an. Bei einigen hat der Angeklagte keinen Mehrerlös erzielt, in einem Falle sogar einen Verlust erlitten. Diesen Verlust zieht die Strafkammer von dem Mehrerlös ab, der sich aus den übrigen Geschäften ergibt, „da der Mehrerlös den tatsächlich hereingenommenen Mehrgewinn darstellt“.
Das ist ebenfalls unrichtig. Mehrerlös setzt keinen Gewinn voraus, ist bereits ausgeführt. Außerdem scheiden die Geschäfte, die dem Angeklagten keinen Mehrerlös einbrachten, aus dem Fortsetzungszusammenhang aus; denn auf sie findet § 49 WiStG keine Anwendung. Es können also für die Berechnung des Mehrerlöses nur die Geschäfte herangezogen werden, bei denen der Angeklagte unter Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften einen Mehrerlös erzielt hat.
Von dem als Mehrerlös errechneten Gesamtbetrag zieht die Strafkammer unter Berufung auf § 29 Abs. 1 der Anordnung des Reichsbauernführers über die Veräußerung von Pferden vom 20. Februar 1943 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung 1943, 155) zehn vom Hundert als Verdienstspanne ab.
Auch dies ist rechtsirrig. Nach der erwähnten Bestimmung darf die Verdienstspanne zehn vom Hundert des ersten Ankaufspreises zuzüglich 40 DM nicht übersteigen, wenn ein Pferdehändler ein Pferd veräußert, das er von einem Nichthändler erworben hat.
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Angeklagte die Pferde offensichtlich von einem Händler gekauft hat. Aber selbst wenn dies nicht zuträfe, dürfte der Hundertsatz nur von dem ersten Ankaufspreis, nicht von dem erheblich höheren Mehrerlös berechnet werden.
Ausserdem hat die Strafkammer in den einzelnen Fällen den zulässigen Höchstpreis schon mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt. Daneben kommt eine weitere Verdienstspanne nicht in Betracht.
Schließlich ist auch die Umstellung auf Deutsche Mark unrichtig. Die Strafkammer legt hierbei „den Satz von 6,5“ zugrunde.
Nach § 16 Abs. 1 UmstG sind jedoch Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, dass der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat. Das gilt gemäß § 13 Abs. 1 UmstG bei allen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen (einschließlich Gerichtskosten und Strafen). Unter diese Bestimmung fällt auch der staatliche Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses.
Die Sonderregelung für Bankguthaben (§ 2 UmstG, Gesetz Nr. 65, VOBl. BrZ 1948, 304) rechtfertigt auch dann keine andere Beurteilung, wenn der Beschuldigte den Mehrerlös auf ein Bankkonto eingezahlt hat; denn die Einziehung des Mehrerlöses hängt nicht davon ab, ob er noch greifbar ist (RGSt 76, 300, 302).
Diese Mängel haben das Urteil nur zu Gunsten des Beschuldigten beeinflusst. Zu seinem Nachteil lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Seine Revision ist deshalb unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |