Revision: Vorwegvollzug der Strafe vor Maßregel (§67 StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/98
- Datum
- 17.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel – die Behandlung des Süchtigen – leichter erreicht werden kann.
Die Entscheidung für einen Vorwegvollzug erfordert eine eingehende, personenbezogene Begründung, aus der besondere Umstände hervorgehen, weshalb die Therapie durch den Vorwegvollzug günstiger beeinflusst wird.
Es muss dargelegt werden, warum das Therapieziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann; allgemeine Erwägungen genügen nicht.
Die schlichte Bezugnahme auf ein Gutachten ist ohne konkrete, weitergehende Feststellungen zur Person und Prognose der Therapiebereitschaft für sich nicht ausreichend, um einen Vorwegvollzug zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/98 vom 17. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Februar 1998 insoweit abgeändert, dass die Anordnung, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, einmal in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und einmal in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Daneben hat es die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und ei-
ne Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Strafzumessung und den angeordneten Vorwegvollzug der Strafe.
Das trotz des unbeschränkten Antrags der Sache nach und klarstellend auch in der Erklärung nach § 349 Abs. 3 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel – soweit es die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betrifft – hat Erfolg.
Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann.
Das Urteil muss in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigende Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderer Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen wird und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Landgerichts nicht: Dafür, dass der Angeklagte noch keine ausreichende Distanz zur Droge und Motivation zum Beginn der Therapie hat, hat das Landgericht nicht belegt. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, leidet der Angeklagte an seiner Suchtproblematik. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte er bereits mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßt. Warum unter diesen Voraussetzungen die Therapiebereitschaft des Angeklagten besser im weiteren Strafvollzug als in der gerade für die Behandlung von Abhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt gefördert werden kann, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Strafkammer weiter entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte im Anschluss an die Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwagung im Einzelfall zwar die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Nachvollziehbare Gründe, warum gerade bei dem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden könnte, hat die Kammer aber nicht dargelegt. Der Hinweis auf die Auffassung der Sachverständigen, mit der die Kammer übereinstimme, genügt nicht. Dabei hatte die Strafkammer auch zu bedenken gehabt, dass gerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum gehen muss, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin, dass es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.
Niemöller Theune Bode RiBGH Rothfuß Otten ist im Urlaub und gehindert, zu unterschreiben.
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