Aufhebung wegen fehlender Feststellung des Mindestschuldumfangs im Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/88
- Datum
- 24.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil in einem Betäubungsmittelverfahren muss den Mindestschuldumfang hinreichend bestimmt ausweisen; dieser muss für die Verurteilung und Strafzumessung aus dem Urteil ersichtlich sein.
Fehlt die Feststellung des Mindestschuldumfangs, ist das Urteil aufzuheben; der Revisionssenat kann den Mindestschuldumfang nicht eigenständig ergänzen.
Bei Handeltreiben mit verschiedenen Betäubungsmitteln ist für jede betroffene Substanz festzustellen, welche Mindestmenge Gegenstand des Handeltreibens war, wobei gefährlichere Substanzen besonderer Klarstellung bedürfen.
Zur Feststellung des Mindestschuldumfangs kann die nachgelassene Kammer alle geeigneten Anknüpfungstatsachen heranziehen, etwa glaubhafte Angaben des Angeklagten zum eigenen Konsum in der relevanten Zeit.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 291/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ICS Mathias Hans geboren am ██████████ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil es an der notwendigen Festlegung des Schuldumfangs fehlt.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte zwischen Anfang Juni 1986 und 22. November 1986 mindestens 12 Fahrten zum Zwecke des Ankaufs von Rauschgift unternahm, dabei mindestens 120 g Kokain sowie mindestens 5 bis 6 kg Haschisch erwarb, das Haschisch „größtenteils“ weiterverkaufte, das Kokain „zum Teil“ selbst verbrauchte und „zum Teil“ weiterveräußerte. Daraus lässt sich zwar noch ersehen, dass der Angeklagte mit mindestens 2,5 kg Haschisch Handel getrieben hat; offen und ungewiss bleibt hiernach jedoch, welche Mindestmenge an Kokain der Angeklagte veräußert hat, in welchem Umfang also dieses, vergleichsweise gefährlichere Rauschgift Gegenstand seines Handeltreibens gewesen ist.
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, muss der Mindestschuldumfang aus dem Urteil ersichtlich sein (BGH StV 1981, 542; BGH NStZ 1986, 326 und öfter). Das ist hier nicht der Fall. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last legt, er habe mit einer weit über das Mindestmaß der nicht geringen Menge hinausgehenden Menge „sowohl an Kokain“ als auch an Haschisch Handel getrieben.
Der Senat sieht sich angesichts der insoweit unzulänglichen Feststellungen des Tatgerichts nicht in der Lage, den Mindestschuldumfang von sich aus festzulegen. Das Urteil ist deshalb nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt aufzuheben.
Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Angaben des Angeklagten über seinen eigenen Kokainkonsum in der fraglichen Zeit feststellen müssen, welche Mindestmenge an Kokain der Angeklagte an Dritte verkauft hat.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Herdegen | Niemöller |