Revision verworfen: Zustellung der Anklageschrift als Warnwirkung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/86
- Datum
- 13.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung einer Anklageschrift wirkt auch dann als Warnung, wenn das zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis nicht zur Verurteilung führt.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Missachtung einer solchen Warnung als Indiz für eine negative Einstellung des Täters zur Rechtsordnung strafschärfend würdigen, sofern ihm nicht die in der Anklageschrift beschriebene Tat unmittelbar zur Last gelegt wird.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler in Schuldspruch und Strafausspruch ergibt; die Sachrüge ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 291/86 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Goydke, Theune, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Prüfung des Urteils hat auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts durfte die Strafkammer strafschärfend werten, „dass der Angeklagte die Taten begangen hat, nachdem ihm bereits die Anklageschrift im – jetzt eingestellten Verfahren – zugestellt worden war, in der ihm der unerlaubte Handel mit 15,6 kg Haschisch vorgeworfen wird. Der Angeklagte ist somit schon vor der Tatbegehung in einschlägiger Weise aufgefallen. Er hat sich die Anklageschrift jedoch nicht zur Warnung dienen lassen ...“ (UA Bl. 20).
Die Zustellung einer Anklageschrift wirkt auch dann, wenn das Verfahren im Ergebnis nicht zur Verurteilung führt, als Warnung. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben, dass sie nur die Missachtung dieser Warnung meint (s. auch UA Bl. 7, 14), und dem Angeklagten nicht die in der Anklageschrift beschriebene Tat zur Last legt.
In der Missachtung der Warnung durfte das Gericht ein Indiz für eine negative Einstellung des Angeklagten zur Rechtsordnung sehen.
| Herdegen | Maier | Theune | |||
| Meyer | Goydke |