Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklaren Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/78
- Datum
- 30.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt nur vor, wenn das Tatgericht konkrete, tragfähige Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass der Täter den Tod eines Opfers wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Widersprüchliche oder sich gegenseitig ausschließende Feststellungen über Handlungsmöglichkeiten des Täters und die Richtung der Schussabgabe schließen die Annahme eines Tötungsvorsatzes aus.
Das Vorliegen einer naheliegenden alternativen Tatmotivation (z. B. Schreckschuss oder Warnschuss) kann die Annahme eines Tötungsvorsatzes entkräften.
Führt die Feststellung des Tötungsdelikts zur Verurteilung und besteht daneben ein mit diesem in rechtlicher bzw. tatsächlicher Einheit stehendes Dauerdelikt (z. B. verbotenes Führen einer Schusswaffe), so zieht die Aufhebung der Tötungsfeststellung die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung nach sich.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Limburg, 7. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 291/78
in der Strafsache gegen den Schreiner Tahir ███ aus Hanau, geboren am ██████ 1942 in Ro[REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Limburg vom 7. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zum Tötungsvorsatz des Angeklagten sagt das Schwurgericht: „Er wollte sich einen Fluchtweg freischießen und nahm dabei in Kauf, dass einer oder beide Polizeibeamten tödlich verletzt werden würden.“
Im Widerspruch hierzu steht die weitere Feststellung, dass der Angeklagte zu keiner Zeit des Geschehens die Möglichkeit hatte, die Waffe auf einen der beiden Zeugen zu richten, da diese ihn von Anfang an behinderten; denn für einen in ganz anderer Richtung abgegebenen Schuss lässt sich kein (bedingter oder unbedingter) Tötungsvorsatz feststellen, zumal der Angeklagte auch aus einem anderen Grunde geschossen haben kann (z. B. Schreckschuss).
Die somit notwendige Aufhebung der Verurteilung wegen Mordversuchs hat die Aufhebung des gesamten Urteils zur Folge, da das verbotene Führen einer Schusswaffe als Dauerdelikt mit dem Tötungsdelikt eine Einheit bildet (vgl. BGHSt 18, 66, 69; 27, 66).
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