Revision: Teilaufhebung wegen Nichtberücksichtigung von §55 StGB und Scheckkartenmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/76
- Datum
- 08.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtskräftige Vorverurteilungen gemäß §55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Scheckkartenmissbrauch gegenüber der Bank erfüllt gemäß ständiger Rechtsprechung nicht den Tatbestand der Untreue.
Eine Änderung oder Umqualifikation des Schuldspruchs in eine andere Tat (z. B. Betrug statt Untreue) setzt die hierfür erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen voraus.
Bei Neufestsetzung von Tagessätzen und Gesamtgeldstrafen sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen und das Verbot der Schlechterstellung zu beachten; zudem ist §42 StGB zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/76 40/76 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Gerhard ██████ ████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1922 in █████ ██ (DDR), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. die Hausfrau Waltraud ███████, geborene ██████████, geboren am ███████████ 1922 in ██ ██, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten Gerhard ██ █ betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit es die Angeklagte Waltraud ███████ betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Gerhard ████████ wegen Untreue in einem Fall und Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen, die Angeklagte Waltraud ███████ wegen Betrugs in achtunddreißig Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertachtzig Tagessätzen verurteilt.
Die Revision dringt bei beiden Angeklagten hinsichtlich der gegen sie erkannten Gesamtstrafen mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat unbeachtet gelassen, dass rechtskräftige Vorverurteilungen gegeben waren, die gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden mussten. Beim Angeklagten Gerhard ██████ kann zudem die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand haben. Hier hat das Landgericht die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet, nach der Scheckkartenmissbrauch gegenüber der Bank nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen kann (BGHSt 24, 386; Hüner JZ 1973, 407). Eine Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen Betrugs, wie sie die Bundesanwaltschaft beantragt hatte, konnte allein schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es insoweit an den zusätzlich erforderlichen Feststellungen fehlt.
Bei der Bildung der neuen Gesamtgeldstrafen wird der Tagessatz auf Grund der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Einkommensverhältnisse der Angeklagten unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu bemessen sein (vgl. Roos NJW 1976, 1483 und OLG Celle NJW 1976, 121). Auf die Beachtung des § 42 StGB wird hingewiesen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die erhobenen Verfahrensrügen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
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