Revision verworfen wegen wirksamer Zurücknahme durch Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/67
- Datum
- 21.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Verteidiger hierzu nach § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt ist.
Die Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme bedarf keiner Schriftform; sie kann auch mündlich erteilt werden.
Die Wirksamkeit der Zurücknahme kann durch die schriftliche Erklärung des Verteidigers und durch Umstände, etwa Einreichung in der Hauptverhandlung, nachgewiesen werden.
An eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels ist der Angeklagte gebunden; sie ist nicht widerruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 21. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ 024 2 StR 291/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz-Günter █████, zuletzt wohnhaft gewesen in ██████████, Kreis ███████████, jetzt ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████████ in ██, ████████, zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichtsgefängnis in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn vom 21. Dezember 1966 wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat rechtzeitig gegen das Urteil vom 21. Dezember 1966 – 7 KMs 9/65 – Revision eingelegt. Durch einen am 6. Januar 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sein Verteidiger das Rechtsmittel zurückgenommen. Der Angeklagte will nunmehr seine Revision aufrechterhalten. Er behauptet, er sei von seinem Verteidiger falsch über einen Strafaufschub unterrichtet worden; außerdem sei er nach der Urteilsverkündung nicht belehrt worden.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es wirksam zurückgenommen worden ist. Der Verteidiger war, wie es nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich ist, ausdrücklich zur Zurücknahme der Revision ermächtigt. Dass diese Ermächtigung nicht schriftlich erteilt ist, steht nicht entgegen. Denn Schriftform ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese mündlich erteilt werden (BGH NJW 1952, 273; Beschluss vom 27. April 1956 – 1 StR 566/55). Der Nachweis, dass dies geschehen ist, ist durch die schriftliche Erklärung des Verteidigers an den Oberstaatsanwalt vom 28. April 1967 erbracht. Diese wird bestätigt durch den Umstand, dass die Zurücknahmeerklärung in einer Pause während der Hauptverhandlung am 6. Januar 1967 (7 KMs 2/66 Bd. I Bl. 46 R) in Gegenwart des Angeklagten dem Gericht überreicht wurde. An diese Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH Beschluss vom 17. Juli 1959 – 5 StR 328/59; vgl. auch BGHSt 10, 245, 247).
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