Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/60
- Datum
- 21.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Landfriedensbruch setzt voraus, dass eine Menschenmenge durch gemeinsames Verhalten die öffentliche Ordnung stört und dadurch objektiv geeignet ist, den Straßenverkehr zu behindern.
Zusammenrottung umfasst nicht nur das räumliche Zusammentreten, sondern das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Handeln, bei dem der beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar wird.
Für die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs genügt die tätige Mitwirkung an den gemeinsamen gewalttätigen Handlungen; eine besondere Hervorhebung des Bewusstseins jedes Einzelnen ist nicht erforderlich, wenn er das Geschehen durch eigenes gewalttätiges Verhalten mitträgt.
Gewalttätigkeit im Sinne des Landfriedensbruchs ist nicht auf physische Gewalt gegen Personen beschränkt; auch das Versperren eines Durchgangs kann Gewalttätigkeit darstellen, weil dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit betroffen und Personen oder Sachen gefährdet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. Januar 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen
██ ███ ███ ████, den █████████████████ ██████, geboren am ██, und 2) den ████, wegen Landfriedensbruchs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als Beisitzer, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der gesetzlichen Vertreter der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Januar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch haftet er nur mit dem Vermögen des Vertretenen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ████ wegen Landfriedensbruchs und tateinheitlich damit begangener gemeinschaftlicher Nötigung, ████ überdies wegen tateinheitlich mit diesen Delikten begangener gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt und gegen ██ auf Verwarnung, gegen ████ auf Jugendarrest von vier Wochen erkannt.
Die gesetzlichen Vertreter der beiden Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie machen Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Merkmale des Landfriedensbruchs sind im Urteil dargelegt. Das Landgericht findet diesen Straftatbestand dadurch verwirklicht, dass die Angeklagten sich mit neun anderen Jugendlichen in der Absicht, den Verkehr zu behindern, auf eine Straße des öffentlichen Verkehrs gesetzt und dadurch den Zeugen ███ gezwungen haben, anzuhalten und zur Polizei zurückzufahren. Zutreffend bejaht das Landgericht, dass sämtliche elf Jugendlichen eine „Menschenmenge“ bildeten. Die Zahl der Jugendlichen war, wie der Sachverhalt ergibt, groß genug, um den Verkehr auf der Straße zu behindern (RGSt 9, 143, 147). Sie sperrten die Straße, indem sie sich darauf nebeneinander hinsetzten, in der ganzen Breite. Die Jugendlichen haben sich auch öffentlich zusammengerottet. Unter Zusammenrottung ist nicht nur das räumliche Zusammentreten, sondern auch das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Handeln solcher Art zu verstehen, dass der die Personenmehrheit beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar wird (BGH NJW 1954, 1694).
Die elf Jugendlichen hatten sich vom [REDACTED] gemeinsam auf den Weg gemacht und zunächst auf der Straße die zu Fuß daher kommende Frau █████ belästigt. Sie setzten sich sodann in der Absicht, den Verkehr zu behindern, auf die Straße. Spätestens in diesem Augenblick trat ihr Wille zu widerrechtlichem gewalttätigen Handeln zutage. Für die rechtliche Würdigung ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Jugendlichen schon in dieser Absicht, Gewalttätigkeiten zu begehen, vom [REDACTED] aufbrachen oder ob sie diesen Entschluss erst fassten, nachdem sie Frau ██████ belästigt hatten. Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil die elf Jugendlichen keinen geschlossenen Personenkreis bildeten, sondern sich ohne Verabredung zusammengeschlossen hatten und jederzeit weitere Jugendliche, die den [REDACTED] verließen, auf dem Weg zum Wald hätten auf sie stoßen und sich ihnen anschließen können. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere stellt eine Menschenmenge entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb einen geschlossenen Personenkreis dar, weil sie nur aus Jugendlichen besteht und weil den Umständen nach erwachsene Personen sich ihr nicht anschließen werden. Das Sinnwidrige einer solchen Auffassung ergibt sich unmittelbar aus der Erwägung, dass hier – wie auch in anderen Fällen – die Jugendlichen sich gerade zusammengerottet haben, um Erwachsene zu belästigen.
Angesichts des festgestellten Sachverhalts, vor allem des Umstandes, dass sämtliche elf Jugendliche sich an dem Versperren der Straße beteiligt und den Zeugen ██████ dadurch an der Weiterfahrt gehindert haben, bedurfte es nicht, wie die Revision meint, für jeden Angeklagten der besonderen Hervorhebung, dass er sich bewusst war, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilzunehmen und durch den Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge oder durch sein Verbleiben darin die rechtswidrigen Ziele dieser Menschenmenge zu unterstützen. Indem die Angeklagten sich nicht auf eine bloße Teilnahme an der Zusammenrottung beschränkten, sondern in der Form der Nötigung selbst Gewalttätigkeiten begingen, und so das Gesamtgeschehen mittrugen, kann ihnen dieses Bewusstsein gar nicht gefehlt haben. Gewalttätigkeit ist im Übrigen nicht gleichbedeutend mit Gewalt. Vielmehr ist darunter eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verstehen, bei der ein Mensch oder eine Sache durch Anwendung von Gewalt gefährdet wird (RGSt 54, 88). Darunter fällt auch das Versperren eines Durchgangs (RGSt 45, 153, 157). Einer Prüfung, ob die Angeklagten sich deshalb nicht nach § 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben, bedarf es nicht, weil sie durch die Annahme eines Vergehens nach § 125 Abs. 1 StGB nicht beschwert sind.
Auch die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen tateinheitlich mit dem Landfriedensbruch begangener Sachbeschädigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Beide Revisionen sind somit unbegründet.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Kirchhof | |||
| Busch | Scharpenseel |