Revision teilweise stattgegeben – Kosten des ersten Rechtszugs der Staatskasse auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/55
- Datum
- 18.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur zulässig, wenn der Angeklagte durch den Urteilsauspruch (nicht durch die Begründung) beschwert ist; für die Frage der Beschwer hängt maßgeblich der Urteilsauspruch ab.
Nach § 467 Abs. 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergibt oder dargetan hat, dass kein begründeter Verdacht mehr besteht.
Ein Freispruch mangels ausreichenden Beweises kann, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass kein begründeter Verdacht mehr vorliegt, den Anspruch des Angeklagten auf Übernahme notwendiger Auslagen durch die Staatskasse begründen.
Beschlüsse über Entschädigungsansprüche nach den genannten Gesetzen (§ 4 Abs. 2 der Entschädigungsgesetze) sind nicht anfechtbar; eine Überprüfung dieser Beschlüsse durch das Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. September 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter ███████ K. (~~) aus ██ █████████, geboren am ██████ 1922 in ███, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:
Moericke, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Dr., Bundesrichter Arndt, Dr., Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt (____) bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1954 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtszuges fallen jedoch der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der durch rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1951 wegen Meineids verurteilt worden war, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Es war ihm zur Last gelegt, in dem Privatklageverfahren ████████ gegen ██ und ███ am 19. Januar 1951 vor Gericht als Zeuge vorsätzlich unwahrerweise beschworen zu haben, Frau ███ habe Frau ██ bei einem Streit am 27. Juli 1950 eine Hure genannt. Der Angeklagte bestritt, einen falschen Eid geleistet zu haben. Seine Einlassung war nach Überzeugung der Strafkammer „durch die Beweisaufnahme nicht zu widerlegen“.
Zur Begründung führt sie hierzu auch an, dass seinen früheren, ihn belastenden Äußerungen gegenüber Dritten auch deshalb kein Beweiswert zuzumessen sei, weil er möglicherweise damals geisteskrank war. Sie hat ihn „mangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Angeklagte vor, er sei dadurch beschwert, dass er mangels Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei, obwohl die Feststellungen dies gerechtfertigt hätten. Bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte er Entschädigung nach dem Gesetz vom 20. Mai 1898 verlangen können; auch wären die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen für die Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. Rechtlich fehlerhaft habe die Strafkammer es auch unterlassen, nach § 4 Abs. 2 gleichzeitig mit dem Urteil über die Verpflichtung des Staates zur Entschädigung zu beschließen. Dies sei ein Verfahrensmangel.
Die Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.
Der Angeklagte kann ein Urteil nur anfechten, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Für die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, ist aber nur der Urteilsaussprach, nicht die Begründung des Urteils maßgebend. Dass er mangels Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde, vermag daher die Revision nicht zu rechtfertigen.
An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt und hat auch verneint, dass sie durch die Änderung des § 467 Abs. 2 StPO durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) hinfällig geworden sei (BGHSt 7, 153). Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen, umso mehr als dem Bundesgesetzgeber die Rechtsprechung und auch die Bestrebungen zu einer Auflockerung (so Entwurf einer Strafverfahrensordnung des Jahres 1939 § 316 nebst Begründung hierzu) bekannt waren, er jedoch, was auch die angeführte Entscheidung hervorhebt, nicht einmal angedeutet hat, dass er durch die Änderung des § 467 StPO dieser Rechtsprechung entgegentreten wolle.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei mangels ausreichenden Beweises freizusprechen, hat nun zwar zur Folge gehabt, dass sie mit Beschlüssen vom 18. März 1955 eine Verpflichtung der Staatskasse zu einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321) und zu einer Entschädigung nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 345) verneint hat, da das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Diese Beschlüsse sind nach § 4 Abs. 2 der beiden Gesetze nicht anfechtbar. Über die Entschädigungspflicht hat demnach der letzte Tatrichter zwar zugleich mit dem Urteil, aber durch einen jedem Rechtsmittel entzogenen Beschluss, somit endgültig, zu entscheiden. Es kann daher gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden mit dem Ziel, eine Nachprüfung der Entschädigungsfrage zu erreichen, da dadurch die vom Gesetzgeber bestimmte Unanfechtbarkeit des Beschlusses umgangen würde (siehe auch RG 53, 250; 67, 317, 321 und Urteil vom 5. Februar 1940 – 3 D 657/39). Damit entfällt auch eine Würdigung des Vorbringens, dass die Strafkammer über die Entschädigungspflicht nicht gleichzeitig mit dem Urteil, sondern erst später entschieden habe.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Kostenentscheidung. Eine Freisprechung des Angeklagten wegen erwiesener Unschuld, die er in erster Linie beantragt hat, hätte zur Folge gehabt, dass die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen wären. Hieraus ergibt sich, dass die Revision das Urteil mit der Sachrüge auch insoweit angreift, als keine solche Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Der Angeklagte hat auch ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt. Insoweit ist das Rechtsmittel zulässig und auch begründet.
Nach § 467 Abs. 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, dass kein begründeter Verdacht mehr vorliegt. Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sein Vorbringen, seine beschworene Aussage sei nicht falsch gewesen, durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden sei. Sie hält es nach den Feststellungen zwar nicht für sicher, aber doch für möglich, dass er zur Zeit der Tat geisteskrank war. Daraus ergibt sich aber, dass trotz der verbleibenden Zweifel des Landgerichts gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr vorliegt, dass er schuldhaft falsch geschworen hat. Der Angeklagte hat daher nach § 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch darauf, dass seine im ersten Rechtszug notwendig gewordenen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat. Der Senat kann die Entscheidung nach § 354 StPO selbst treffen.
Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, kann der Senat nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen. Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist (§ 49 Abs. 1 GKG). Es erscheint angemessen, den Angeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst im Revisionsrechtszug entstanden sind, und die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
| Justizangestellter C____D, | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Hoepner |