Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/54
- Datum
- 19.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlichem planmäßigem Vorenthalten lebensnotwendiger Mittel und Billigung des möglichen Todes kann ein Anfang der Ausführung vorliegen, der den Versuch eines Tötungsdelikts nach § 211 StGB begründet.
Die Revision darf eine sorgfältige Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht ohne weiteres ersetzen; bloße Hinweise auf mögliche Alternativerklärungen oder ungenügend substantiierte Behauptungen genügen nicht zur Erschütterung der Feststellungen.
Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit stützt sich auf ärztliche Beurteilung, die fortlaufende Beobachtung durch das Gericht, Verhalten der Angeklagten und eingelegte Pausen; unbelegte Pauschalbehauptungen sind hierfür nicht ausreichend.
Ein im Urteil scheinbarer Widerspruch zwischen verschiedenen Begriffen (z. B. 'Erweichungsherd' vs. 'Verletzung') begründet keinen Aufklärungsfehler, wenn die Begriffe unterschiedlich zu verstehen sind und die Gesamtbefundaufnahme klar ist.
Die Vereidigung einer Zeugin verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, wenn das Gericht aus tatsächlichen Gründen eine Beteiligung der Zeugin an der Tat verneint.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 5. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Baustoffhändler Karl ██ aus ███, geboren am ████ 1910 in ███, 2.) die geschiedene Ehefrau Else ███, geb. ███, geboren am ████ 1914 in ███, beide in ██████████████████,
wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der ████████████ ██ bei der Verhandlung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der █████████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 5. Oktober 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, den Angeklagten auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu je zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihre Revisionen rügen sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision des Angeklagten 1. Sie beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
a) Hierzu weist sie darauf hin, dass der verstorbene zehnjährige Horst ██ nach den Feststellungen nicht an einer „Hirnverletzung“ █████████ gelitten habe, während das Urteil an anderer Stelle erwähnte, dass sich im linken Kerngebiet des Gehirns an der äußeren Kapsel ein etwa kirschkerngroßer Erweichungsherd befand. Sie beanstandet es, dass das Schwurgericht diesen „Widerspruch“ nicht geklärt habe. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil ein „Erweichungsherd“ keine „Verletzung“ ist. Ein Widerspruch besteht also nicht.
Soweit die Revision die Prüfung vermisst, ob der „Erweichungsherd“ eine plötzliche Idiotie des Horst herbeigeführt haben könne, auf der möglicherweise dessen starke Abmagerung beruhe, greift sie in das sachliche Gebiet über. Diese Frage ist deshalb bei der Sachbeschwerde zu behandeln.
b) Die Vereidigung der Margot ██
Die Revision meint, sie verstosse gegen § 60 Nr. 3 StPO. Das ist nicht der Fall. Das Schwurgericht hat eine Beteiligung der Zeugin an der Tat der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich. Zwar hat die damals Siebzehnjährige Margot ihren Bruder Horst auf Veranlassung der Angeklagten einmal bei kalter Witterung mit einer Bürste ausgiebig im Bach abgeschrubbt. Das gehört jedoch nicht zu der „Tat“, die Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagten ist.
c) Soweit die Revision die Strafzumessung beanstandet, betrifft sie ebenfalls das sachliche Recht.
a) Die Revision behauptet, ein Richter und ein Geschworener seien bei dem Vortrag des Sachverständigen fest eingeschlafen. Das Gegenteil steht nach den dienstlichen Äußerungen der Prozessbeteiligten fest. § 338 Nr. 5 StPO ist also nicht verletzt.
b) Die Rüge, der Vorsitzende habe den Angeklagten mehrmals nicht zu Wort kommen lassen, scheitert schon daran, dass die Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Erklärungen der Richter das Gegenteil ergeben.
Angriffe, die Mitangeklagte ██ habe der Verhandlung nicht folgen können, gehen schon deshalb fehl, weil sie verhandlungsfähig war, wie zu ihrer Revision noch zu erörtern ist.
Die Revision der Angeklagten ██████
Sie behauptet, sie habe dem überwiegenden Teil der Verhandlung vom 1. Oktober 1953 infolge starker Schmerzen und der einschläfernden Wirkung der Medikamente nicht folgen können. Hierzu ergeben die dienstlichen Äußerungen der Prozessbeteiligten folgendes:
Die Angeklagte erlitt vor der Verhandlung einen Übelkeitsanfall. Der Gerichtsarzt Obermedizinalrat Dr. ██ gab ihr ein Medikament ohne einschläfernde Wirkung. Nachdem er ausdrücklich festgestellt hatte, dass sie verhandlungsfähig sei, eröffnete der Vorsitzende die Sitzung. Er wies die Angeklagte an, ihn sofort aufmerksam zu machen, wenn sie sich erneut unwohl fühle. Ferner bat er die medizinischen Sachverständigen, die Angeklagte zu beobachten und ihn zu unterrichten, falls sie meinten, sie könne der Verhandlung nicht mehr folgen. Die gleiche Bitte richtete er an die Verteidigerin der Angeklagten. Auch die Beisitzer achteten auf die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten. Der Vorsitzende legte mehrere Pausen ein. Dr. ███ fragte die Angeklagte einige Male nach ihrem Befinden, wobei sie erwidert habe, dass sie der Verhandlung folgen könne. Sie beteiligte sich auch an der Verhandlung. Auf eine Bemerkung von ihr trat das Schwurgericht nochmals in die bereits abgeschlossene Verhandlung ein.
Hieraus ergibt sich, dass das Schwurgericht die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten ständig geprüft und im Hinblick auf die Untersuchung durch den Sachverständigen und die Art ihrer Beteiligung an der Verhandlung bejaht hat. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Der Verteidiger des Angeklagten ██ hat sich zwar dahin geäußert, es sei ██████████████ gewesen, dass die Angeklagte ███ ██ infolge ihres Gesundheitszustandes der Verhandlung in keiner Weise habe folgen können. Er hat jedoch hierfür keine Tatsachen angeführt. Dieser durch nichts belegten Ansicht kommt deshalb gegenüber den sachlich übereinstimmenden Äußerungen der übrigen Prozessbeteiligten einschließlich der eigenen Verteidigerin der Angeklagten keine Bedeutung zu.
II. Sachbeschwerden
1. Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte █████ lebte in seinem Haushalt, zu dem seine sechs ehelichen Kinder gehörten, seit dem Jahre 1947 mit der Angeklagten ████████ und deren Kind zusammen, die die Stelle der Hausfrau einnahm. Den im Jahre 1940 geborenen Sohn des Angeklagten Horst ließen sie seit Herbst 1950 hungern. Vom Anfang November 1950 ab durfte er die Wohnung nicht mehr verlassen. Als ihn ein Geschäftsfreund des Angeklagten um den 12. Dezember herum zufällig in der Küche sah, war er von seinem Zustand so erschüttert, dass er danach äußerte, er glaube, einen Toten gesehen zu haben. Spätestens von diesem Zeitpunkt ab rechneten die Angeklagten mit der Möglichkeit, dass der Nahrungsentzug zum Tode des Kindes führen könne. Dies billigten sie auch. Sie handelten hierbei aus „tiefgreifendem Hass“ und grausamer Gesinnung. Am 17. Dezember 1950 gab einer der Angeklagten dem Kinde Luminaltabletten. Daran starb es am 21. Dezember 1950.
Das Schwurgericht macht die Angeklagten für den Vergiftungsvorgang strafrechtlich nicht verantwortlich, weil nicht aufzuklären sei, wer dem Kinde die Tabletten gegeben habe, und sich nicht ausschließen lasse, dass der Täter ohne Wissen und Einverständnis des anderen gehandelt habe. Ob die Angeklagten des vollendeten Mordes schuldig sein könnten, weil sie es unterließen, rechtzeitig ärztliche Hilfe herbeizuholen, hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nicht untersucht. Indessen beschwert dies die Angeklagten nicht.
2. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten seien eines versuchten gemeinschaftlichen Verbrechens nach den §§ 211, 43 StGB schuldig, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht stellt fest, dass die Angeklagten den Jungen auf Grund eines gemeinsamen Planes hungern ließen und etwa seit dem 12. Dezember 1950 damit rechneten und es billigten, dass er hieran sterben könne.
Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zustand der äußersten Abmagerung, in dem sich Horst bei seinem Tode befand, nur auf einen Nahrungsentzug durch die Angeklagten zurückzuführen sei. Andere Ursachen (organische Erkrankung, Hirnverletzung, Thalliumvergiftung) schließt es aus. Die Revision des Angeklagten ████ (Rüge zu 1a Abs. 2) weist darauf hin, dass sich nach dem Urteil im Gehirn des Horst ein etwa kirschkerngroßer „Erweichungsherd“ befand. Sie meint, der Erweichungsherd könne nach allgemeiner Erfahrung zu einer plötzlichen Idiotie und damit zur Abmagerung des Knaben geführt haben. Das Schwurgericht nimmt jedoch an, die „furchtbare Abmagerung“ des Horst sei nach dem Zustand der Leiche nur durch Nahrungsentzug zu erklären. Die sorgfältigen Erörterungen des Schwurgerichts zur Todesursache lassen es nicht zweifelhaft sein, dass es mit dem „Zustand der Leiche“ den gesamten Befund einschließlich der Erweichungsherde gemeint hat. Diese Folgerung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision des Angeklagten ██ gegen die innere Tatseite dartun will, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Auch die Ansicht der Revision der Angeklagten, es sei zweifelhaft, ob das Urteil die Annahme, die Angeklagten hätten nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt, durchhalte, trifft nicht zu. Das Urteil heißt es, wie die Revision anführt, die Angeklagten „haben es unternommen“, das Kind dadurch zu töten, dass sie ihm planmäßig ausreichende Nahrung vorenthielten bzw. entzogen. Mit diesem Satz begründet das Schwurgericht jedoch nur seine Annahme, dass die Angeklagten keines vollendeten, wohl aber eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig seien. Mit dem Worte „unternommen“ soll also nicht mehr gesagt sein, als dass das Schwurgericht in dem Hungernlassen einen Anfang der Ausführung des Verbrechens nach § 211 StGB findet. Hierin liegt also nicht die Feststellung eines bedingten Vorsatzes.
Dass „tiefgreifender Hass“, aus dem Vater und Pflegemutter ein Kind verhungern lassen wollen, ein niedriger Beweggrund ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch die Revisionen ████████ bestreiten diese Ansicht nicht. Die Revision der Angeklagten hält es aber für einen „Widerspruch zu der Lebenserfahrung und der aus ihr gewonnenen Logik“, dass das Urteil einen Hass der Angeklagten gegen Horst feststelle, ohne die Quelle dieses Hasses anzugeben. Das ist nicht richtig. Das Hassgefühl kann verschiedene Ursachen haben. Die wirkliche Ursache wird der Außenstehende selten erkennen. Oft hasst man, selbst der Anlass hierfür ist unklar. Das liegt daran, dass das Hassgefühl als seelischer Zustand vorhanden und feststellbar ist. Auch das Merkmal der Grausamkeit legt das Urteil einwandfrei dar. Insoweit machen die Revisionen keine Bedenken geltend.
Die Revision des Angeklagten ██ greift noch das Strafmaß an. Sie behauptet, das Urteil treffe die unrichtige Feststellung, dass der Angeklagte bis zum 17. Lebensjahr die Volksschule besucht habe. Das trifft nicht zu. Nach dem Urteil hat der Angeklagte von seinem 6. bis 14. Lebensjahr, also innerhalb dieses Zeitraums, zunächst die Volksschule, sodann drei Jahre die höhere Schule und schließlich, weil die damalige Besatzungsmacht das Schulgebäude besetzte, wieder die Volksschule besucht. Die Ansicht, das Schwurgericht habe den Bildungsgrad des Angeklagten nicht sorgfältig genug geprüft und berücksichtigt, geht offensichtlich fehl.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |