Abgrenzung Notzucht/§176 StGB und Rückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 291/52
- Datum
- 09.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine unzüchtige Handlung lediglich vorbereitend ist und mit dem Vollzug des Beischlafs zusammenfällt, besteht Gesetzeseinheit zwischen §177 StGB und §176 Abs.1 Nr.1 StGB; Tateinheit ist nur gegeben, wenn verschiedene Einzelhandlungen unterschiedliche Tatbestände verwirklichen.
Ein formeller Rechtsfehler in der Annahme eines zusätzlichen Tatbestands rechtfertigt nicht zwingend die Aufhebung des Urteils, wenn das Berufungsgericht den Schuldspruch berichtigen kann und das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst wird.
Zeigen Tatsachen, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss sexuelle Hemmungs- oder Steuerungsstörungen hatte, sind hierzu konkrete richterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) erforderlich; fehlen sie, ist die Entscheidung über Schuld und Strafe nicht tragfähig.
Bei der Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch sexualstrafbarer Taten sind Umstände zu ermitteln, die auf die Fähigkeit des Täters schließen, den Widerstand des Opfers zu überwinden; unzureichende Feststellungen bedürfen zur Entscheidung einer Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, geboren in █████, dort geboren, jetzt in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. ███████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. ███████████████, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████ von der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1951 im Falle Helga ███ mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, begangen an der als Pflegetochter in seinem Haushalt lebenden Helga ███, sowie wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, begangen an der neu angestellten Ida Stier, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, muss teilweise Erfolg haben.
1.) Soweit die Revision die Verurteilung im Falle Helga ███ angreift, ist sie im Ergebnis unbegründet.
Zwar hat das Landgericht bei dem Vorfall im Badezimmer wie bei dem Vorfall im Keller alle Tatumstände der angewendeten Strafvorschriften nach der äußeren und inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte bei dem Vorfall im Badezimmer mit der Helga ███ unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen hat, indem er, von sinnlicher Lust getrieben, das damals 12-jährige Mädchen auf das Bett legte, sich über es beugte und es „eine längere Zeit“ küsste.
Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme des Landgerichts, die Vergewaltigung der Helga ███ im Keller sei rechtlich nicht nur eine Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern außerdem (§ 73 StGB) ein Verbrechen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer wehrlosen Person, zwischen Notzucht (§ 177 StGB) und der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) dann Tateinheit nur vorliegen, wenn die verschiedenen Einzelbetätigungen einen Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGH 1, 152). Soll die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und mit ihr zusammenfallen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit. So war der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen.
Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Rechtsfehler ersichtlich nicht beeinflusst worden. Das Landgericht hat die Strafe aus dem § 177 StGB bemessen und dabei ebenfalls rechtsirrtumsfrei als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte einen erst 13 Jahre alten Menschen, der noch die Unschuld eines Kindes unter 14 Jahren besaß, vergewaltigt hat. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe somit auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, ist auf die Strafzumessung ohne Einfluss gewesen.
2.) Soweit die Revision die Verurteilung wegen eines Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an der Ida Stier angreift, kann sie Erfolg haben.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu diesem Fall sind insoweit lückenhaft, als sie sich nicht darüber aussprechen, ob der Angeklagte, der nach den Feststellungen gegen 6.30 Uhr früh „in angetrunkenem Zustand“ in die Gastwirtschaft gekommen war, trotz seiner Angetrunkenheit für seine Tat voll verantwortlich ist oder ob er sie nicht in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat.
Zu einer Prüfung dieser Frage gab der festgestellte Sachverhalt umso mehr Veranlassung, als, wie die Strafkammer in ihren weiteren Feststellungen weiter feststellt, die geschlechtliche Hemmungslosigkeit des Angeklagten insbesondere dann zutage tritt, wenn er „unter dem Einfluss von Alkohol“ steht. Auch hat die Strafkammer in seinen gewalttätigen Vorgängen gegen die Ida Stier deshalb eine versuchte Notzucht (§§ 177, 43 StGB) erblickt, weil sich der Angeklagte „in seinen angetrunkenen Zustand“ nicht mehr in der Lage befand, „den Widerstand einer weiblichen Person zu überwinden“.
Unter diesen Umständen bedurfte es näherer Feststellungen darüber, inwieweit der Grad der Angetrunkenheit des Angeklagten und die Wirkung des genossenen Alkohols auf sein Hemmungsvermögen von Einfluss gewesen sind.
3.) Die Revision im Falle Helga ███ war daher insoweit begründet, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, im Falle Ida Stier habe das angefochtene Urteil mit den Feststellungen nicht standgehalten. Die Aufhebung hätte sich auch auf den Ausspruch der Gesamtstrafe zu erstrecken; auf die im Übrigen unbegründete weitere Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht dem Angeklagten die bis zur Hauptverhandlung erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
| Dr. Dotterweich | Verner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Loericke | Dr. Sauer |