Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Ablehnung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 290/85
Datum
21.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und Urkundenfälschung und rügte unter anderem die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens. Der BGH bemängelt die pauschale Begründung der Ablehnung, da das Landgericht nicht festgestellt hat, über welche Forschungsmittel der bereits beauftragte Sachverständige verfügt. Ohne diese tatsächliche Feststellung ließ sich nicht prüfen, ob die angebotenen Methoden des weiteren Sachverständigen überlegen sind. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass das Gericht hinreichend darlegt, warum das neue Gutachten entbehrlich ist.

2

Das Gericht hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zunächst festzustellen und darzulegen, ob und über welche Forschungsmittel der bereits beauftragte Sachverständige verfügt, bevor es die Überlegenheit der benannten Untersuchungsmethoden beurteilt.

3

Eine rein formelhafte Wiedergabe des Vortragssachverhalts genügt nicht; die Begründung der Ablehnung muss rechtlich überprüfbare tatsächliche Feststellungen enthalten.

4

Die Revisionsinstanz hat die rechtliche Überprüfbarkeit der Ablehnungsentscheidung zu gewährleisten; ist die Begründung mangelhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 290/85 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1949 in ██████ (Jugoslawien), wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1985 hierzu unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Ablehnung des auf die Einholung eines – weiteren – Schriftsachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Verteidigung hatte die Beweiserhebung im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, der Sachverständige ███ habe seine Feststellungen allein durch ████████████████████ getroffen. Sein Gutachten enthalte keinen Hinweis auf die angewandten wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmittel. Über die zur Herstellung eines wissenschaftlich fundierten Gutachtens notwendigen Hilfsmittel verfüge er auch nicht. Die bloße Augenscheinnahme mache sichere Feststellungen als Gutachterin nicht möglich. Demgegenüber verfüge die benannte Schriftsachverständige ZC über tberlegene Forschungsmittel, mit denen Schriftzüge genau vermessen, Probenvergrößerungen gezogen und unmittelbar nebeneinander großvergleichbare Schriftproben verglichen werden könnten. Zugleich wurde vorsorglich unter Beweis gestellt, dass der Sachverständige KC über diese Forschungsmittel nicht verfüge.

Das Landgericht hat den Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen ███ das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Dessen Sachkunde sei nicht zweifelhaft, er gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sein Gutachten enthalte auch keine Widersprüche. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Beweisantrag erwähnten Untersuchungsmethoden den vom Sachverständigen ███ angewandten überlegen seien, ebensowenig, dass dieser hierüber nicht verfüge.

Diese Begründung reicht für die Ablehnung nicht aus. Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob die Forschungsmittel des neuen Sachverständigen denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei ist (vgl. BGHSt 10, 116, 117). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführungen der Kammer, es sei nicht ersichtlich, dass die im Beweisantrag erwähnten Untersuchungsmethoden den vom Sachverständigen ███ angewandten überlegen seien, ebensowenig, dass dieser hierüber nicht verfüge, enthalten lediglich eine formelhafte Abhandlung des Beweisvorbringens. Die Nichtanwendung bestimmter Untersuchungsmethoden beweist zwar nicht, dass der Sachverständige über sie nicht verfügt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., Rn. 76 zu § 244). Vorliegend war das jedoch nicht nur behauptet, sondern auch unter Beweis gestellt. Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die angegebenen Hilfsmittel der Sachverständigen ZC zur genauen Vermessung, Vergrößerung und zum Vergleich der Schriftproben einer durch bloße Augenscheinnahme erfolgten Untersuchung nicht überlegen sind. Die Strafkammer hatte deshalb, nachdem weder das mündlich erstattete (UA S. 14, 15 ff.) noch das schriftliche Gutachten (Bd. I Bl. 97 ff. d. A.) des Sachverständigen ██ Hinweise auf angewandte Forschungsmittel geben, zunächst feststellen und darlegen müssen, ob und über welche Hilfsmittel er verfügt. Erst dann konnte sie prüfen, ob die Forschungsmittel der benannten weiteren Sachverständigen überlegen sind oder nicht. Dass sie das tatsächlich getan hat, lässt die unsubstantiierte Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht erkennen."

Dem schließt sich der Senat an.

TheuneMillerNiemöller
MaierGollwitzer
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