Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 290/67
Datum
21.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung protokollarisch und genehmigt auf Rechtsmittel verzichtet, legte jedoch später Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, da der in der Verhandlung erklärte Verzicht wirksam ist. Ein auf Irrtum gestützter Widerruf des Verzichts ist nicht möglich. Zudem wäre die Revision außerhalb der Frist des § 341 StPO erhoben worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung protokollarisch erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und verhindert die nachträgliche Einlegung desselben Rechtsmittels.

2

Ein vorgetragener Irrtum über die Rechtsfolgen des Urteils begründet grundsätzlich kein Recht zum Widerruf oder zur Anfechtung eines in der Verhandlung erklärten Verzichts auf Rechtsmittel.

3

Die nach Ablauf der in § 341 StPO bestimmten Frist erhobene Revision ist unzulässig.

4

Ein bewusst erklärter Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht durch nachträgliche Einlegung des Rechtsmittels umgangen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 6. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 290/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz-Günter ████, zuletzt wohnhaft gewesen in ██████, Kreis [REDACTED], jetzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 1931 in ███████, zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichtsgefängnis in ████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 6. Januar 1967 wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nachdem in der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1967 das Urteil verkündet worden war, haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der Verzicht ist protokolliert und nach Verlesung ist das Protokoll insoweit von dem Angeklagten und seinem Verteidiger genehmigt (Bl. 47 R. der Akten 7 KMs 2/66). Trotzdem legte der Angeklagte durch einen am 16. Januar 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Er beruft sich darauf, dass er von seinem Rechtsanwalt falsch über die Dauer des Berufsverbots belehrt worden sei und sich nur dadurch zur Annahme des Urteils habe bewegen lassen. Nach dieser eigenen Erklärung hat er bewusst auf Rechtsmittel verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101). Selbst wenn der Beschwerdeführer ihn infolge eines Irrtums über die Auswirkungen des Urteils ausgesprochen haben sollte, kann er ihn nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums anfechten oder sonst zurücknehmen (BGH Beschluss vom 17. Juli 1959 – 5 StR 328/59; vgl. auch BGHSt 10, 245, 247). Der Verzicht steht ebenfalls einer erneuten Revisionseinlegung entgegen. Da im Übrigen die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 StPO eingelegt worden ist, würde sie auch aus diesem Grunde unzulässig sein.

BaldusMeyerBaungarten
KirchhofMiller
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