Aufhebung der Unterbringungsanordnung; Prüfung milderer Sicherungsmaßnahmen geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 290/55
- Datum
- 23.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt neben verminderter Zurechnungsfähigkeit voraus, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Maßnahme erfordert, weil eine ernstliche Gefährdung der Rechtsordnung droht, die durch mildere Maßnahmen nicht abwendbar ist.
Vor der Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat das Strafgericht zu prüfen, ob nicht die weniger einschneidende Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) genügt.
Ein bereits in einem verwaltungsrechtlichen Unterbringungsverfahren getroffener Entscheid schließt die Anordnung strafrechtlicher Sicherungsmaßnahmen nicht aus; das Strafgericht muss die Notwendigkeit einer eigenen Maßnahme gesondert feststellen.
Die Revision ist nicht das zulässige Mittel zur Anfechtung reiner Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts; Angriffe, die sich ausschließlich gegen dessen Feststellungen richten, sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB sind anhand der tatsächlichen Feststellungen zu prüfen; die Rüge entsprechender Tatsachenfeststellungen ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ geb. ███ aus [REDACTED], die Hausfrau Anneliese ████, geboren am ███████ 1916 in [REDACTED], im Landeskrankenhaus Osnabrück, wegen Urkundenfälschung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Hoepner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte veränderte im Herbst 1954 bei mehreren ärztlichen Verschreibungen die verordnete Menge von Codein und Phanodorm und erlangte dadurch von Apotheken Mehrmengen dieser Mittel, die wegen ihrer rauschgiftähnlichen Wirkung nur gegen ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
Ihre Einsichtsfähigkeit und ihr Hemmungsvermögen war durch den übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln zur Zeit der Tat erheblich vermindert. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, jedoch von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und an Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von 100,– DM ausgesprochen. Außerdem hat sie ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, da die Angeklagte die strafbare Handlung nach dem ärztlichen Befund nicht unter der Wirkung von Entziehungserscheinungen begangen habe. Soweit die Revision demgegenüber vorträgt, die Angeklagte habe infolge ihrer zunehmenden Gewöhnung sich in einer psychischen Zwangslage befunden, die ihre freie Willensbestimmung ausschließe, wendet sie sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Annahme einer Urkundenfälschung ist bedenkenfrei. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob nicht auch ein Vergehen nach §§ 3, 10 OpiumG vorliegt (RGSt 73, 392), beschwert die Angeklagte nicht. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Bedenken begegnet jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Angeklagte hat zwar eine Urkundenfälschung, also ein Vergehen, im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. Weitere Voraussetzung für eine Unterbringung ist jedoch, dass die öffentliche Sicherheit sie fordert. Dies ist aber nur der Fall, wenn eine bestimmte ernstliche Gefährdung der Rechtsordnung droht, die durch andere, mildere Maßnahmen nicht abwendbar ist (RGSt 73, 303; 73, 395). Die von dem Täter zu befürchtenden Angriffe gegen die Rechtsordnung müssen ein erhebliches Gewicht haben. Der Zweck und die Tragweite der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verbietet es, sie gegen Täter anzuordnen, die lediglich durch Verfehlungen von geringerem Gewicht der Allgemeinheit lästig sind (RG in DR 1945, 18).
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte durch ihre Verfehlungen die Rechtsordnung bereits erheblich gestört hat und in Zukunft durch weitere strafbare Handlungen zu stören droht; denn die Strafkammer hätte jedenfalls prüfen müssen, ob bei der gegebenen Sachlage nicht die mildere Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 42c StGB genügt, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit deshalb nicht notwendig und auch nicht zweckmäßig ist (RGSt 73, 44).
Die Revision trägt vor, dass gegen die Angeklagte ein Unterbringungsverfahren anhängig gewesen sei, in welchem das Oberlandesgericht Oldenburg eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine unmittelbar bevorstehende Gefahr durch die Angeklagte hierfür verneint habe. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob dies zutrifft und die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Unterbringung der Angeklagten nach §§ 9, 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (NdsGVBl. S. 79) beantragt hat. Auch wenn dies der Fall wäre und das Verfahren zur Anordnung der Unterbringung geführt hätte, stünde dies einer Sicherungsmaßnahme nach § 42b oder § 42c StGB im Strafverfahren nicht entgegen. Die Strafkammer hätte jedoch in diesem Falle bei der neuen Verhandlung zu prüfen, ob trotz der etwaigen Anordnung der Unterbringung nach dem Niedersächsischen Landesgesetz zusätzlich eine Sicherungsmaßnahme durch das Strafgericht notwendig ist (BGHSt 7, 61).
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |