Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/90
Datum
20.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hanau auf. Zentrales Problem ist, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht hinreichend wahrgenommen und entscheidungserhebliche Beweiserhebungen unterlassen hat. Wegen des Unterlassens weiterer Ermittlungen über die Herkunft des entwendeten Pkw sieht der Senat die Grundlage des Urteils als beeinträchtigt und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht verpflichtet den Tatrichter, ungeklärte, potenziell entscheidungserhebliche Tatsachen durch weitere Beweiserhebungen zu klären.

2

Wenn aus der Aktenlage ernsthafte Anhaltspunkte dafür folgen können, dass ein Mitangeklagter selbst Täter einer Tat war, müssen konkrete ergänzende Vernehmungen oder sonstige Beweiserhebungen stattfinden bzw. deren Unterbleiben schriftlich begründet werden.

3

Ergeben ergänzende Beweiserhebungen eine so große Wahrscheinlichkeit für eine alternative Täterschaft, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten bestehen, ist eine Verurteilung nicht tragfähig.

4

Das Unterlassen erforderlicher Aufklärungsmaßnahmen, das die Beweiswürdigung wesentlich beeinflussen kann, macht das Urteil fehlerhaft und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 14. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 2/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ██ ████, ██ ███, Ahmet, 1962 in █████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. September 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. September 1989 wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie ungeklärt ließ, auf welche Weise der Mitangeklagte ██ in den Besitz des in █████ ██ entwendeten Pkw Porsche gelangt war, obwohl sich ihr nach dem Inhalt der Akten weitere Beweiserhebungen dazu unbedingt aufdrängen mussten. Dieser Beweisfrage konnte entscheidungserhebliche Bedeutung vor allem deshalb zukommen, weil – wie von der Revision zutreffend dargetan (S. 10 der Revisionsbegründung) – der Mitangeklagte im Rahmen einer geständigen, erstmals auch den Beschwerdeführer belastenden Einlassung bei der Vernehmung durch Kriminalkommissar ██████ und Staatsanwalt ███ am 15. Februar 1989 zugleich auch behauptet hatte, er habe den von ihm gefahrenen Porsche Ende November 1988 vom Beschwerdeführer gekauft, dieser habe ihm jedoch die Papiere vorenthalten. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob „dieses Auto nicht geklaut“ worden sei (Bl. 64 d. A.). Hätte die – von der Revision vermisste – Beweiserhebung demgegenüber zu der Erkenntnis geführt, dass der Mitangeklagte ██████ das Fahrzeug selbst entwendet hatte, oder hätte sich dafür zumindest eine so große Wahrscheinlichkeit ergeben, dass bei der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen hätte werden müssen, dann wäre den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten auf UA S. 17 unten, 18 oben möglicherweise die Grundlage entzogen worden. Denn stünde eine falsche Anschuldigung in diesem sehr wesentlichen Punkt fest oder müsste sie zumindest als wahrscheinlich angesehen werden, dann könnte nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden, die festgestellte Verärgerung des Mitangeklagten verdeutliche lediglich ein Motiv, über sein eigenes Tatgeständnis hinaus auch den Mittäter preiszugeben, gebe aber nichts dafür her, dass diese Angaben sachlich unzutreffend seien (so die Beurteilung des Landgerichts auf UA S. 17 unten, 18 oben).

Bei dieser Beweislage hätten sich dem Tatrichter in der Tat folgende von der Revision im Einzelnen aufgeführte weitere Beweiserhebungen nach § 244 Abs. 2 StPO aufgedrängt:

a) Vernehmung der Zeugen ███ und ███ zum Inhalt der Aussage vom 15. Februar 1989, sofern – was infolge Schweigens der Urteilsgründe nicht feststellbar ist – der Mitangeklagte nicht von sich aus oder auf Vorhalt eingeräumt haben sollte, bei jener Vernehmung behauptet zu haben, er habe den (gestohlenen) Pkw vom Beschwerdeführer gekauft;

b) Vernehmung der Zeugen ████ (Bl. 169) und ███████ zu den Vorgängen, die in den polizeilichen Vernehmungsniederschriften vom 9. Februar 1989 (Bl. 169 ff Bd. II d. A. und Bl. 172 ff Bd. II d. A.) angesprochen sind;

c) Vernehmung der Zeugin Antje ███ (Bl. 42 Bd. I d. A.), die als Freundin des Mitangeklagten ███████ oftmals mit dem Porsche aufgesucht worden war und deshalb Erkenntnisse darüber haben konnte und musste, seit wann ████████ im Besitz des Fahrzeugs war.

Zusammen mit weiteren aus den Akten sich ergebenden Erkenntnissen (vgl. S. 23 der Revisionsbegründung i. V. mit dem Inhalt des Abschlussberichts Bl. 86 ff, insbesondere Bl. 90 oben Bd. II d. A.), die durch die vernommene Zeugin Kriminalhauptmeisterin ████ in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein können, für sich allein aber – wie das Schweigen des Urteils zu diesen Beweistatsachen belegt – für eine Meinungsbildung des Gerichts in dieser Frage nicht ausreichend waren, hätten sich dann sehr wohl gewichtige Hinweise auf die eigene Täterschaft des Mitangeklagten ███ bei der Entwendung des Pkw Porsche und damit auf eine falsche Anschuldigung bei der Vernehmung vom 15. Februar 1989 ergeben können, die bei der Beweiswürdigung nicht außer Betracht bleiben durften. Da das Urteil auf dem Unterlassen der weiteren Beweiserhebung beruhen kann, wurde oben unter Würdigung der Ausführungen auf UA 17 unten, 18 oben bereits dargelegt.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht mehr. Es sei jedoch bemerkt, dass in der neuen Hauptverhandlung durchaus die vom Landgericht bisher nicht erkannte Notwendigkeit fortbestehen kann, auch die mit den weiteren Aufklärungsrügen S. 1 ff und S. 12–22 der Revisionsbegründung angesprochenen Beweisthemen aufzuklären oder zumindest im schriftlichen Urteil zu erörtern."

Der Senat hat sich die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierDetter
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