Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des §176a StGB bei Oralverkehr mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/99
Datum
16.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und schweren Missbrauchs verurteilt; er rügt die Anwendung des §176a StGB. Streitpunkt war, ob „Eindringen in den Körper“ ein Überwinden des Willens voraussetzt und ob auch Eindringen in den Körper des Täters (z. B. Oralverkehr) erfasst ist. Der BGH entscheidet, dass „Eindringen" keinen entgegenstehenden Willen erfordert und §176a Abs.1 Nr.1 sowohl Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters umfasst. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht das Überwinden eines entgegenstehenden Willens voraus.

2

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch das Eindringen in den Körper des Täters, sodass etwa beim Oralverkehr des Täters, in den der Junge mit seinem Glied eindringt, die Qualifikation verwirklicht sein kann.

3

Bei der Auslegung von § 176a sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck zu beachten; diese Auslegungsfaktoren sprechen gegen eine auf den Körper des Opfers beschränkte Interpretation.

4

Die Vorschrift des § 176a lässt durch die Regelung des minder schweren Falls (§ 176a Abs. 3) eine schuldangemessene Bestrafung auch bei geringerem Schuld- oder Unrechtsgehalt zu.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Oktober 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 2 StR 28/99 vom 16. Juni 1999 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1999, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED] als Nebenklagevertreter, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Maßregelanordnung greift er nicht an.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Der Angeklagte empfing häufig in seiner Wohnung Jungen im Alter unter vierzehn Jahren.

Im Jahre 1998 sah er in zehn Fällen mit mehreren Jungen Pornofilme an, ließ sich jeweils zumindest von einem Jungen ins Gesicht urinieren und trank den Urin. Auch manipulierten die Kinder an ihren Geschlechtsteilen und der Angeklagte an seinem.

In acht weiteren Fällen in diesem Zeitraum übte er an verschiedenen Jungen den Oralverkehr aus, wobei er nicht nur das Glied der Jungen in den Mund nahm, sondern auch den Samen eines Jungen schluckte.

III. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn eine Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

1. Bezug nehmend auf das Vorbringen des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung, wonach die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Eindringen“ im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 123, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits und den allgemeinen Sprachgebrauch andererseits das Erfordernis eines – hier nicht gegebenen – Handelns gegen den Willen des Betroffenen nahelegen könnte, hält der Senat fest, dass der bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwendete Begriff „Eindringen in den Körper“ nicht das Überwinden eines entgegenstehenden Willens voraussetzt.

§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt das Eindringen in den Körper einer widerstandsunfähigen Person unter erhöhte Strafe. Diese Vorschrift greift auch ein, wenn das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden kann.

Im Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ergibt sich das Erfordernis des Überwindens eines Widerstandes nicht aus dem „Eindringen“, sondern aus der Tathandlung des Nötigens.

Der hier zu beurteilende § 176a StGB ist eine Qualifikation des § 176 StGB. Diese Strafvorschrift soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen (vgl. u.a. BGHSt 38, 68, 69). Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es für die Strafbarkeit nicht an; § 176 StGB schützt selbst ein schlafendes Kind (vgl. BGHSt 38, 68 f.). Für § 176a StGB gilt nichts anderes.

Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB soll besonders nachhaltige Begehungsweisen umschreiben und unter erhöhte Strafdrohung stellen. Nicht aber soll eine dem Schutzzweck auch dieser Vorschrift zuwiderlaufende Einschränkung dahin vorgenommen werden, dass die Qualifikation die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Opfers voraussetzt.

2. Der Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann verwirklicht, wenn der Täter an einem Jungen den Oralverkehr vornimmt. In diesem Fall dringt der Junge mit seinem Glied in den Mund und damit in den Körper des Täters ein.

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht darauf beschränkt, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird. Nach dem Wortlaut wird sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters erfasst. Bei anderen Sexualstraftaten wird ebenfalls nicht auf den Körper des Opfers abgestellt. Nach der Neufassung des § 177 StGB ist auch die Vergewaltigung eines Mannes strafbar, die gerade nicht voraussetzt, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird.

Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Einschränkung des eindeutigen Wortlautes des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass nur ein Eindringen in den Körper des Opfers erfasst werden sollte.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts – 6. StrRG – vgl. BT-Drucks. 13/7164 und BT-Drucks. 13/8587) sah nur die erste Alternative („ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“) vor. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 13/8991) wurde ergänzend die zweite Alternative („oder an sich von ihm vornehmen lässt“) vorgeschlagen. Grund hierfür war nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 13/9064 S. 11) „zur Klarstellung ausdrücklich den Fall einzubeziehen, dass der Täter eine der dort bezeichneten sexuellen Handlungen (z. B. Oralverkehr) an sich von dem Kind vornehmen lässt“. Entsprechend hat der Deutsche Bundestag diese Neufassung angenommen (vgl. auch BR-Drucks. 931/97 S. 14).

Die Gesetzesmaterialien belegen daher, dass der Gesetzgeber eine umfassende Regelung treffen wollte, wobei er Handlungen des Täters am Opfer ausdrücklich dem Fall gleichgestellt hat, dass das Opfer dazu gebracht wird, entsprechende Handlungen an dem Täter vorzunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber etwa Oral- und Analverkehr dann von der Qualifikation des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnehmen wollte, wenn ein Junge dazu gebracht wird, sein Glied in den Mund oder in den After des Täters zu stecken, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Weiterer maßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war vielmehr – neben der besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers – die Möglichkeit, das Opfer mit Aids zu infizieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. u.a. BT-Drucks. 13/164 S. 32 und BT-Drucks. 13/8587 S. 32 jeweils i.V.m. BT-Drucks. 13/2463 S. 6; BT-Drucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren bestehen aber gleichermaßen bei einem Eindringen des Täters in den Körper des Opfers wie in den Körper des Täters durch das Opfer.

Ein Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift auf ein Eindringen in den Körper des Opfers zu beschränken, ist daher gerade nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat demgemäß auch nicht eine Frau, die einen unter vierzehn Jahre alten Jungen zum Geschlechtsverkehr mit ihr bewegt, von der Strafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgenommen, obwohl sie dabei nicht in den Körper des Opfers eindringt.

Auch die ratio legis erfordert eine derartige Einschränkung nicht. Der umfassende Gesetzeswortlaut ist durchaus sachgerecht.

Eine besonders nachhaltige Beeinträchtigung des Opfers ist in allen – nicht unerheblichen – Begehungsweisen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, gegeben, einerlei, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Das liegt bei Analverkehr auf der Hand und ist bei Oralverkehr nicht anders zu beurteilen.

Da das Gesetz für Fälle, in denen der Schuld- und Unrechtsgehalt ausnahmsweise deutlich geringer ist, die Bejahung eines minder schweren Falles erlaubt (§ 176a Abs. 3 StGB), dessen Strafrahmen sogar erheblich unter dem des Normalstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB liegt, ist in jedem Fall auch eine schuldangemessene Bestrafung möglich.

IV. Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Weder die verhängten Einzelstrafen noch die gebildete Gesamtstrafe haben sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

JahnkeDetterRothfuß
NiemöllerBode
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