Revision: Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/87
- Datum
- 26.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Taten kann den Schuldumfang erheblich verringern und macht gegebenenfalls eine Neubemessung der Strafe erforderlich.
Wenn die Grundlage der Strafzumessung (etwa die festgestellte Schadenshöhe) durch eine Verfolgungsbeschränkung wesentlich entfällt oder vermindert wird, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich, weil eine frühere Strafe bereits vollstreckt ist, hat das Gericht die daraus entstehende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen; dieser Ausgleich muss in den Strafzumessungsgründen erkennbar sein.
Bei der Revisionsprüfung sind im Ergebnis zulässige Schuldsprüche von Mängeln im Strafausspruch zu unterscheiden; ein fehlerfreier Schuldspruch schließt die Aufhebung des Strafausspruchs wegen veränderter Tat- oder Verfolgungsumfänge nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 289/87 in der Strafsache gegen ███ Günther aus ████, dort geboren am ███ 1936, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1987 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1987 wird
1. die Strafverfolgung durch Ausscheiden der Holzabfuhr zum Nachteil der Gemeinde ██████ (Ziff. III a „Gemeindewald Nauheim“ der Urteilsgründe) auf die übrigen Teilakte des fortgesetzten Diebstahls beschränkt und
2. das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach der auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß Ziffer I 1 des Beschlusstenors hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch kann jedoch wegen der durch die genannte Verfolgungsbeschränkung bewirkten nicht unerheblichen Verringerung des Schuldumfangs keinen Bestand haben, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten auch die Höhe des festgestellten Gesamtschadens angelastet hat.
Im Hinblick auf die Bestrafung des Angeklagten durch das Amtsgericht Weinheim vom 1. April 1985 (siehe II 2 c der Urteilsgründe) wird die neu entscheidende Strafkammer auf folgendes hingewiesen:
Kann eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt ist, so muss die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu verhängenden Strafe ausgeglichen werden. Dies müssen die Strafzumessungsgründe erkennen lassen (BGHSt 31, 102, 103 m.w.N.; 33, 131; BGH Strafverteidiger 1984, 72; ständige Rechtsprechung).
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