Treffer
BGH Urteil

Auslegung des Absichtsbegriffs bei §229 StGB – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 289/83
Datum
21.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte spritzte der schlafenden Zeugin 30%ige Salzsäure ins Gesicht; das Landgericht verneinte die Anwendbarkeit des §229 StGB und verurteilte nach §224. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil §229 nicht enge Absichtsanforderungen fordert und die Gefährlichkeit äußerlich angewandter Stoffe zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Absichtsmerkmal des §229 StGB ist nicht derart eng auszulegen, dass nur die Herbeiführung einer ganz erheblichen oder dauerhaften Gesundheitsschädigung erfasst ist; bereits die Absicht, eine Gesundheitsbeschädigung herbeizuführen, kann genügen.

2

Für die Anwendbarkeit des §229 StGB ist maßgebend, dass ein Stoff zur Verursachung erheblicher Gesundheitsschäden geeignet ist; die äußerliche Anwendung ist der innerlichen Einführung gleichzustellen, wenn gleiche Gefährlichkeit besteht.

3

Bei der Prüfung des Absichtsmerkmals sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere die Kenntnis des Täters von der ätzenden Wirkung, vorherige Warnhinweise und die eingesetzte Menge.

4

Das Fehlen mildernder Umstände rechtfertigt keine darüberhinausgehende Strafschärfung bei der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereiniger Walter —— aus Köln, geboren am ██████ 1938 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Nach den Urteilsfeststellungen spritzte der Angeklagte aus einer Plastikflasche 30%ige Salzsäure ins Gesicht der schlafenden Zeugin ███████. Als diese hierdurch erschreckt hochfuhr und die Augen öffnete, tat er es erneut. Vor der Tat war die etwa 25 cm hohe Einliter-Flasche bis in Höhe von ca. 20 cm gefüllt gewesen. Nachher betrug diese nur noch 1 cm. Infolge Verätzung verlor die Zeugin das Sehvermögen auf dem rechten Auge; das andere Auge wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen, jedoch ermöglicht eine Glaskorrektur eine Sehkraft bis 90%. Durch das wie tot wirkende rechte Auge wird das Gesicht entstellt bleiben; ob dies durch Einsetzen eines Glasauges abgeschwächt werden kann, erschien dem Landgericht nicht feststellbar.

Die Strafkammer hat lediglich den Tatbestand des § 224, nicht auch den des § 229 StGB für erfüllt erachtet und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht muss wegen der hohen Strafdrohung in dieser Vorschrift das Absichtsmerkmal dahin eingeengt werden, dass nur das Erstreben einer „ganz erheblichen Gesundheitsbeschädigung“ genügt. Hierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe aus Enttäuschung, Wut und Verzweiflung über das Verhalten seiner ehemaligen Braut und über die Trennung von seinem Kind die Zeugin misshandeln wollen, um sie zu strafen oder ihr Angst einzujagen; ob es ihm aber darüber hinaus darauf angekommen sei, sie „besonders stark zu verletzen, beispielsweise, um sie durch Entstellung oder Blindheit für andere Männer uninteressant zu machen“, sei nicht zu ihrer, der Strafkammer, vollen Überzeugung nachgewiesen.

Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Nichtanwendung des § 229 StGB.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Entgegen dem Standpunkt des Landgerichts geben die Strafrahmen des § 229 StGB keinen Anlass, das in dieser Vorschrift verwendete Absichtsmerkmal („um dessen Gesundheit zu schädigen“) in jenem engen Sinn auszulegen. Sofern die Strafdrohungen es erforderlich machen sollten, den Anwendungsbereich der Bestimmung, wie er sich nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt, stärker einzuschränken, bedarf es hierzu nicht einer derartigen Einengung des Absichtsbegriffs. Sie wird selbst von denjenigen nicht gefordert, die für die restriktivste Auslegung der Vorschrift eintreten.

Hirsch (in LK, 10. Aufl. § 229 Rdn. 18) vertritt zwar die Auffassung, dass die beabsichtigte Gesundheitsbeschädigung von „erheblicher“ Art sein müsse. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er nur so schwerwiegende Dauerschädigungen wie Blindheit oder Entstellung als ausreichend ansieht. Denn auch nach seiner Meinung genügt die Absicht der Herbeiführung einer Gesundheitsbeschädigung von nur vorübergehender Art. Vor allem setzt er nicht – wie das Landgericht – voraus, dass ein ganz erheblicher Gesundheitsschaden angestrebt sein muss. Das gleiche gilt für die Auffassung von Stree (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 229 Rdn. 9) und Horn (in SK, § 229 Rdn. 7).

2. Das Urteil kann schon wegen jenes unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts nicht bestehen bleiben. Auf diesen käme es allerdings dann nicht an, wenn auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eines der anderen Tatbestandsmerkmale zu verneinen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Im Schrifttum wird zum Teil die Ansicht vertreten (so von Hirsch, aaO Rdn. 10 und Horn, aaO Rdn. 5; vgl. auch Olshausen, StGB 12. Aufl. § 229 Anm. 3; v. Hippel, Strafrecht S. 200), der in der Eignungsformel verwendete Begriff der Gesundheitszerstörung erfordere entgegen der herrschenden Meinung die endgültige oder zumindest unabsehbar langwierige Aufhebung der Gesundheit, nämlich den Eintritt des Todes oder eines den Körper im ganzen schwer in Mitleidenschaft ziehenden chronischen Krankheitszustandes, d. h. eines endgültigen oder wenigstens unabsehbar langwierigen Zustandes i. S. des § 224 StGB (Siechtum, Lähmung, Geisteskrankheit u. ä.). Ob dieser Meinung beizupflichten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Wenn nach ihr die Eignung des Stoffes zur Verursachung einer Geisteskrankheit ausreicht, dann hat das auch für ein Mittel zu gelten, das zur völligen Erblindung, d. h. auf beiden Augen, führen kann. Diese Gefahr besteht aber beim Spritzen 30%iger Salzsäure in der hier festgestellten Menge auf das Gesicht eines Menschen.

b) Unter solchen Umständen kann die Anwendbarkeit des § 229 StGB nicht davon abhängig sein, ob sich die Wirkung des Stoffes im Körperinnern entfaltet hat (so aber der Standpunkt von Hirsch, aaO Rdn. 13; Stree, aaO Rdn. 6; Horn, aaO Rdn. 5). Maßgebend ist, dass die Schwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt (BGHSt 15, 113, 115; BGH NJW 1976, 1851 f.).

3. Für die zukünftige Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass bei der Prüfung, ob das Absichtsmerkmal gegeben ist, nicht auf eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles verzichtet werden kann, nämlich dass dem Angeklagten die ätzende Wirkung von Salzsäure bekannt war, außerdem die Zeugin ███████ erst einige Wochen vor der Tat ausdrücklich auf die Gefährlichkeit dieses Mittels aufmerksam gemacht hatte, ferner dass es sich um eine erhebliche Menge Salzsäure handelte, die er in das Gesicht der Zeugin ███████ spritzte.

Das Landgericht hat u. a. straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte nach der Tatbegehung geflüchtet sei, statt Hilfe zu leisten. Angesichts dieser Strafzumessungserwägung besteht Anlass zu dem weiteren Hinweis, dass das Fehlen eines Milderungsgrundes nicht eine Strafschärfung rechtfertigt.

MislMeyerNiemöller
MüllerTheune
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