Treffer
BGH Beschluss

Vorlagefrage zu § 170b StGB bei Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 289/71
Datum
03.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet auf Vorlage des OLG Frankfurt, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB auch dann vorliegt, wenn das Sozialleistungsträger für ein in einer Einrichtung untergebrachtes geistig behindertes Kind nach § 39 BSHG leistet. Das Gericht hält fest, dass die Frage nicht ohne Prüfung der anders gestalteten sozialrechtlichen Regelungen des BSHG mit der früheren Rechtsprechung gleichzusetzen ist. Deshalb ist die Sache an das OLG Frankfurt zurückzugeben. Maßgeblich ist die sozialrechtliche Einkommens- und Zumutbarkeitsprüfung nach dem BSHG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 170b StGB setzt voraus, dass ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtleistung des Unterhalts und der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel besteht.

2

Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG richtet sich nach den einkommens- und zumutbarkeitsrechtlichen Vorschriften des BSHG und kann daher unabhängig von einer Unterhaltsverweigerung erfolgen.

3

Frühere Entscheidungen, die den Zusammenhang unter dem früheren Fürsorgerecht herstellen, binden nicht, wenn das BSHG für den betreffenden Fall eine im Wesentlichen abweichende Regelung enthält.

4

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG ist nicht gegeben, wenn die zugrunde liegenden sozialrechtlichen Vorschriften der früheren Entscheidung nicht inhaltlich übereinstimmen, sodass keine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 289/71

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Richard ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1932 in ██, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1970 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1971

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe

I. Der Angeklagte ist der Vater des am ███ 1960 geborenen nichtehelichen Kindes Werner ███. Dieses wurde nach seiner Geburt auf Anordnung des Jugendamts in einem Kinderheim untergebracht. ██████ █████ 1961 bis zum ███ █████ befand sich das erheblich schwachsinnige Kind auf Grund einer nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 – BSHG) getroffenen Maßnahme im ███████ in ██ und in der Folgezeit in einem heilpädagogischen Kinderheim.

Der Angeklagte verpflichtete sich im ███ 1960, für das Kind eine Unterhaltsrente in Höhe von 60,- DM monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöhte sich ab Juni 1968 auf 105,- DM. Der Angeklagte leistete nur bis zum Jahre 1964 Unterhaltszahlungen, und zwar lediglich in Höhe von insgesamt 590,- DM. Seitdem zahlte er nichts mehr, obwohl er nach den Feststellungen zu Teilzahlungen in der Lage gewesen wäre. Für den Unterhalt des Kindes kam das Jugendamt auf.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hält die Revision für begründet. Es vertritt im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Neustadt (NJW 1953, 1805), Bremen (NJW 1958, 639), Celle (NJW 1959, 2319) und Oldenburg (OLGSt 1 zu § 170b StGB) die Auffassung, der Tatbestand des § 170b StGB sei nicht erfüllt, wenn und soweit öffentliche Hilfe, wie bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 BSHG, unabhängig von der Nichtzahlung des Unterhalts geleistet werde.

An der deswegen beabsichtigten Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sieht sich das Oberlandesgericht durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Januar 1958 (NJW 1958, 640) gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, der für § 170b StGB erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung und der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sei im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (RGBl. I S. 323) gegeben. Denn die Pflicht der Fürsorgebehörde zur Gewährung der Hilfeleistung bestehe wegen der Anstaltsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit des Untergebrachten, die ihrerseits eine Folge der Nichtzahlung seitens des Unterhaltsverpflichteten sei.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

„Liegt eine nach § 170b StGB strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht auch dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zu dem Unterhalt beiträgt, der dem in einer Pflegeanstalt untergebrachten Unterhaltsberechtigten kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 BSHG) von einem Träger der Sozialhilfe gewährt wird?“

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main würde nicht von einer zu derselben Rechtsfrage ergangenen Entscheidung abweichen. Das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 BSHG unabhängig von den Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen gewährt wird.

Demgegenüber betraf der Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Januar 1958 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausbleiben von Unterhaltszahlungen und der Unterbringung eines Kindes nach § 1 Abs. 1 der durch das Bundessozialhilfegesetz aufgehobenen 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts. Eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, wie sie § 121 Abs. 2 GVG voraussetzt, wäre nur gegeben, wenn das Bundessozialhilfegesetz für Fälle der vorliegenden Art seinem Inhalt nach im Wesentlichen dieselbe Regelung enthielte wie jene Verordnung (vgl. BGHZ 19, 355). Das ist nicht der Fall.

Die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts setzte (neben der Anstaltsbedürftigkeit) die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen voraus. Nach damals geltenden Recht lag Hilfsbedürftigkeit vor, wenn der Hilfesuchende sich seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht beschaffen konnte (§ 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, RGBl. I S. 441). Er hatte sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen, insbesondere auch Unterhaltsansprüche, einzusetzen, bevor die öffentliche Fürsorge eintrat (§ 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze). Die Hilfsbedürftigkeit einer Person verringerte sich zwar nicht schon durch das bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, wohl aber insoweit, als ein Dritter dem Hilfesuchenden tatsächlich Unterhalt gewährte (vgl. Hamburgisches OVG, DÖV 1956, 314). Auf der Grundlage dieser rechtlichen Regelung hat das Oberlandesgericht in Hamm seine Entscheidung vom 30. Januar 1958 getroffen, wobei es dem Begriff der Hilfsbedürftigkeit erkennbar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

Für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG kommt es demgegenüber darauf an, wieweit dem Kind und seinen Eltern die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der in §§ 79 ff. BSHG festgesetzten Einkommensgrenzen zuzumuten ist (§ 28 BSHG). Selbst wenn das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist gemäß § 84 BSHG die Aufbringung der Mittel nur in angemessenem Umfang zumutbar. Diese

Bestimmungen machen deutlich, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht auf Grund einer möglicherweise durch Verweigerung von Unterhaltszahlungen ausgelösten Hilfsbedürftigkeit im Sinne des früheren Fürsorgerechts geleistet wird. Dem steht nicht entgegen, dass in Fällen der Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, nach § 85 BSHG in Höhe der Ersparnis der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt herangezogen werden kann. Was danach in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich allein nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, nicht nach dem Unterhaltsrecht. Vor allem liegt ein solcher Rückgriff auf das Einkommen im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe.

Da somit das Bundessozialhilfegesetz für die Gewährung öffentlicher Hilfe für geistig behinderte Personen eine weitgehend neue Rechtslage geschaffen hat, ist das vorlegende Gericht an die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm nicht gebunden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaumgartenWillmsMeyer
KirchhofMeise