Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Mittäterexzess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/97
Datum
12.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision zum Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies damit, dass dem Beschwerdeführer der vom Mitangeklagten gesetzte Messerstich nicht als eigenes Tun zugerechnet werden kann. Bloße Kenntnis und Billigung einer bereits abgeschlossenen Tathandlung begründen keine Mittäterschaft, sodass der Schuldumfang und die Strafzumessung neu zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem nachträglichen Hinzutreten begründet die Kenntnis und Billigung eines bereits vollständig abgeschlossenen Geschehens keine strafrechtliche Zurechnung dieses bereits vollendeten Tatbeitrags (sukzessive Mittäterschaft ist ausgeschlossen).

2

Ein Mittäterexzess, bei dem ein Beteiligter eine Tathandlung allein und vor dem Hinzutreten des anderen ausführt, wird dem später Hinzutretenden nicht als eigenes Tun zugerechnet, auch nicht bei Kenntnis oder Billigung.

3

Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es eines gemeinsamen Tatplans oder zumindest des Willens, an der tatbestandlichen Ausführung mitzuwirken; bloße nachträgliche Billigung genügt nicht.

4

Ergeben sich aus der Nichtzurechenbarkeit bestimmter Tatbeiträge erhebliche Zweifel am Schuldumfang, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafmaß und Maßnahmen (z. B. §§ 69, 69a StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 28/97 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ Heinz Norbert geboren ███ 1961 in ███ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt hat:

„Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei dem Beschwerdeführer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil er ihm auch den vom Mitangeklagten ██████████████████ Messerstich in die Brust des Zeugen ███████ Mittäter angelastet hat.

Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz des Messers vorsah, bestand nicht. Nach den Urteilsfeststellungen zog ████████████ das Messer unvermittelt und stach damit zu; dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Geschehen rechnete oder hätte rechnen können, lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass der Stich auch für ihn überraschend gesetzt wurde. Die strafrechtliche Zurechnung des Messerstiches begründet der Tatrichter damit, der Beschwerdeführer habe sich ‚vor Beendigung der Körperverletzung in Kenntnis und in Billigung des bisher Geschehenen (d.h. des Messerstiches) durch die Füße der von ███████ eingeleiteten Tat angeschlossen‘ (UA S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Tatrichter allein aufgrund der Aussage des Zeugen ███ zu der Feststellung gelangen konnte, der dieses bestreitende Beschwerdeführer habe den Stich gesehen und gebilligt. Denn unter den hier gegebenen Umständen vermögen die Kenntnis von dem Messerstich und die Billigung dieser Handlung durch den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Haftung für diese Tatbestandsvariante unter dem Gesichtspunkt der sukzessiven Mittäterschaft nicht zu begrüinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123). Das gilt nicht nur, wenn das Gesamtgeschehen aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten besteht und der Mittäter erst nach vollständigem Abschluss der ersten dieser strafbaren Handlungen eintritt (BGHSt 2, 344, 346), sondern auch, wenn – wie hier – eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen vollständig erfüllt worden ist. Insofern handelte es sich bei dem auch für den Beschwerdeführer überraschenden – Messerstich des Mitangeklagten ███████ um einen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der dem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zugerechnet werden kann, weil er danach insoweit im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ███████ – auf den Zeugen █████████████ eingewirkt hat. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer erschwerten Tat – zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB – mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er für den Messerstich als Mittäter haftet (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, dass Strafe und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB ohne diese Erwägung milder ausgefallen wären.“

JahnkeBodeRothfuß
TheuneOtten