Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Misshandlung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/59
- Datum
- 15.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 StGB reicht es aus, dass die Sorgeberechtigten dem Beschuldigten die Aufsicht, Betreuung und Erziehung des Kindes tatsächlich übertragen haben; diese Übertragung kann sich aus Aufnahme in den Haushalt und dem tatsächlichen Betreuungsverhalten ergeben.
Allein das Stiefverhältnis begründet nicht ohne weiteres eine Befugnis oder Pflicht zur Erziehung und Beaufsichtigung im Sinne des § 174 StGB; entscheidend ist die konkrete Entrustment durch die Sorgeberechtigten.
Mehrere unzüchtige Handlungen an demselben Kind können als eine fortgesetzte Tat gewertet werden, ohne dass dadurch dem Täter ein Nachteil entsteht, sofern die Tatkomponenten zusammenhängend sind.
Handlungen, die als rohe Misshandlung zu qualifizieren sind, erfüllen den Tatbestand des § 223b Abs. 1 StGB; die Annahme einer fortgesetzten Tat ändert daran nicht, wenn sie dem Angeklagten nicht nachteilig ist.
Eine Revision, die sich lediglich auf eine allgemeine Sachrüge stützt, ist zur Feststellung eines den Angeklagten belastenden Rechtsfehlers regelmäßig unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 21. November 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz ███, geboren am ██████ 1926 in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED], Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
sowie Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (Stieftochter Ingrid und Ursula, zur Tatzeit 10 und 13 Jahre alt) sowie wegen fortgesetzter Misshandlung eines Kindes (Stieftochter Ingrid) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Das hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Revision ist nicht begründet.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
1.) Dass das Vorgehen des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Insoweit sind keine besonderen Ausführungen erforderlich.
Dieser bedarf es nur zu der in Tateinheit mit den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten aus § 174 StGB, obwohl auch sie im Ergebnis keinen Bedenken begegnet. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind etwas knapp. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Erörterung darüber, ob und inwieweit die Sorgeberechtigten – Innere Mission und Jugendamt – dem Angeklagten Erziehungsgewalt über die beiden Mädchen übertragen und ihm deren Betreuung und Beaufsichtigung tatsächlich überlassen haben. Eine solche Erörterung hätte nahegelegen, weil ein Stiefvater gegenüber Stiefkindern kraft Gesetzes keine Befugnisse und Pflichten hat, und weil auch die Aufnahme in seinen Haushalt nicht ohne weiteres ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und den Stiefkindern begründet (vgl. OLG Braunschweig in HESt 2, 52). Indessen ergeben die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit, dass hier beide Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht, Betreuung und Erziehung anvertraut waren, und dass er sich dessen auch bewusst war.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, war Ingrid, als sie im September 1952 kurz nach der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Angeklagten in dessen Haushalt kam, erst 7 Jahre alt, während Ursula bei ihrer Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten im September 1955 gerade 13 Jahre alt wurde. Beide Mädchen waren also noch recht jung und bedurften der Aufsicht, Betreuung und Erziehung. Diese sollte ihnen, als sie von den Sorgeberechtigten in den Haushalt des Angeklagten gegeben wurden, nach deren Willen ersichtlich dort zuteilwerden. Dass Pflicht und Befugnis dazu aber nur der Mutter, nicht auch dem Angeklagten zustehen sollte, ist an keiner Stelle des Urteils gesagt. Vielmehr ist darin zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte sich, solange die Mädchen in seinem Haushalt waren, stets um sie gekümmert und sie, wenn auch nicht immer in einer durch den Erziehungszweck gebotenen Weise, beaufsichtigt hat. So hat er ihnen, wie es im Urteil heißt, selbst bei nur kleinen Ungezogenheiten Schläge mit der Hand oder auch mit einem Stock gegeben.
Unter diesen Umständen ist dem Urteil als Feststellung zu entnehmen, dass die Sorgeberechtigten die Erziehungsgewalt über die Mädchen sowie deren Beaufsichtigung und Betreuung während des Aufenthalts im Haushalt des Angeklagten auch diesem übertragen hatten. Hierüber war der Angeklagte sich auch klar, was in den Erwägungen des Urteils zur inneren Tatseite besonders hervorgehoben ist.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB von der Strafkammer zutreffend dargelegt worden. Dadurch, dass sie die mehreren an demselben Kinde vorgenommenen unzüchtigen Handlungen jeweils als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte zumindest nicht beschwert.
2.) Die Anwendung des § 223b Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Mit Recht hat das Landgericht in den drei im Urteil wiedergegebenen Fällen die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber Ingrid als eine rohe Misshandlung beurteilt. Ob die Einzelhandlungen, wie die Strafkammer auch hier meint, eine fortgesetzte Tat bilden, braucht nicht erörtert zu werden, da diese Annahme den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
3.) Auch die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
| Rotberg | Scharpenseel | Menges | |||
| Werner | Martin |