Revision verworfen: Betrug durch Falschangaben und fortgesetzte Täuschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/58
- Datum
- 17.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Betrugs beginnt erst mit dem Tage der letzten Zahlung, wenn der Geschädigte aufgrund der Täuschung über einen längeren Zeitraum laufend Zahlungen leistet.
Eine Täuschung kann sowohl in aktiven Falschangaben als auch in einem planmäßigen Unterlassen der Richtigstellung bestehen, wenn dieses Unterlassen darauf gerichtet ist, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, welche konkreten Beweismittel das Gericht zur Wahrheitsfindung noch hätte erheben müssen.
Die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die in dessen Wissen stehenden Tatsachen für bereits als bewiesen ansieht (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 31. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, Polizeikommissar i.R. Franz K., geboren ████████████████ in ███████, wegen Betruges u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Große Geschäftsstelle, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle „begangen in Tateinheit mit § 267 StGB“, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig; die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
2. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, dass die Strafkammer die beantragte Anhörung des früheren Dienstvorgesetzten des Angeklagten deshalb abgelehnt hat, weil sie die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellte; diese Entscheidung entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dafür, dass die Strafkammer sich an ihre Zusicherung nicht gehalten habe, gibt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Anhalt.
3. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde:
1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Saarländischen Staates könnte zwar insofern zu gewissen Bedenken Anlass geben, als die Strafkammer bei der Würdigung ihrer Feststellungen die Ausführungshandlung des Angeklagten nicht in seinen unwahren Angaben selbst, sondern in einem Unterlassen, nämlich darin gesehen hat, dass er die Angaben später nicht richtiggestellt hat. Im Ergebnis ist dies jedoch ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des Betruges sind einwandfrei festgestellt. Wie sich aus den Darlegungen des Urteils, insbesondere aus der Wendung ergibt, dass der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinaus planvoll auf den von ihm schließlich auch erreichten rechtswidrigen Erfolg hingearbeitet hat, hat er dadurch getäuscht, dass er bei seiner Bewerbung um Einstellung in den saarländischen Polizeidienst durch unwahre Angaben in seinem Lebenslauf und durch Vorlage einer inhaltlich falschen Urkunde sein Geburtsdatum um drei Jahre zurückverlegt hat. Er wollte auf diese Weise eine ihm nicht zustehende vorzeitige Pensionierung erreichen. Das ist ihm auch gelungen. Der Schaden des saarländischen Staates beläuft sich auf über 900.000 Franken.
Das Vorbringen der Revision ist unbeachtlich, soweit sie geltend macht, aus der Unterlassung der Richtigstellung seiner früheren unwahren Angaben könne dem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden; ihre Ausführungen liegen neben der Sache. Die Behauptung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht getäuscht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Soweit dort einmal von der „Absicht rechtswidriger Zueignung“ die Rede ist, handelt es sich, wie auch die Revision einräumt, um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Unrichtig ist die Auffassung, der Betrug sei bereits mit der Anstellung des Angeklagten im Jahre 1948 tatsächlich beendet gewesen; die erst im Jahre 1957 einsetzende Strafverfolgung sei daher gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Urteile vom 12. Dezember 1956 – 2 StR 479/56 und vom 6. November 1957 – 2 StR 320/57 –), beginnt die Verjährung der Strafverfolgung eines Betruges erst mit dem Tage der letzten Zahlung, wenn vom Geschädigten auf Grund der Täuschung und zwar solange diese andauert laufend Zahlungen geleistet werden. Diese Zahlungen sind der mit dem Betrug erstrebte Erfolg. Erst wenn dieser zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, ist die Begehung der Tat im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB abgeschlossen (vgl. auch RGSt 62, 418; 71, 59, 64).
Die gegenteilige Auffassung der Revision, die offenbar auf der Erwägung beruht, dass im Anstellungsvertrag zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn zur Leistung aller künftigen Bezüge des Beamten, auch seiner Pension, begründet sei, würde hier übrigens zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Revision verkennt, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall mit der Täuschung nicht seine Anstellung im Jahre 1948, sondern seine vorzeitige Pensionierung im Jahre 1955 erreichen wollte. Auch nach ihrer Auffassung würde daher der Betrug frühestens mit dem Zeitpunkt der Pensionierung als beendet anzusehen sein; eine Verjährung der Strafverfolgung wäre mithin auch unter diesen Voraussetzungen nicht eingetreten.
2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Saarknappschaft in Tateinheit mit Urkundenfälschung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hiergegen hat auch die Revision, jedenfalls in der Sache selbst, keine Bedenken erhoben.
3. Das Urteil ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Anwendung des saarländischen Straffreiheitsgesetzes vom 22. Dezember 1956 kam nicht in Betracht (§§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1); die Revision geht irrigerweise davon aus, dass das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil des saarländischen Staates wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen sei. Die Entscheidung über die Strafaussetzung entspricht der seit dem 1. August 1956 auch im Saarland geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 StGB (§§ 1, 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 518 über die Änderung des Strafgesetzes vom 8. Juli 1956, Amtsbl. S. 973).
| Schalscha | Scharpenseel | Flitner | |||
| Dr. | Dotterweich | Menges |