Revision wegen fehlerhafter Notwehrwürdigung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/92
- Datum
- 14.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vermeintlichen Notwehrlage ist die Lage aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilen; der Verteidigungswille reicht insoweit für eine Rechtfertigungserwägung aus.
Provokatives Verhalten des Angeklagten kann die Schutzwürdigkeit mindern, schließt aber den Anspruch auf Notwehr nicht automatisch aus; die Verfügbarkeit schonenderer Abwehrmaßnahmen ist konkret zu prüfen.
Die Annahme, ein nicht-tödliches Ausweichverhalten (z. B. Schließen einer Tür) habe die Gefahr beseitigt, bedarf einer darlegungsfähigen und nachvollziehbaren Begründung des Tatrichters.
Wenn das Gericht die Abwehrnotwendigkeit verneint, weil ein Ausweichmanöver möglich gewesen sei, muss es darlegen, dass dieses Manöver die konkrete Gefahr tatsächlich beseitigt oder wesentlich vermindert hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 28/92 14. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1920 in ███ wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Revolvers "Weihrauch", Modell Arminius, erkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt: Nachdem das spätere Tatopfer, der Nachbar R. des Angeklagten, am Tatabend nach 22.00 Uhr seinen Pkw gegenüber der Wohnung des Angeklagten halb auf dem Bürgersteig der ███ ███████ geparkt hatte, wurde er von dem hierüber verärgerten, auf dem Balkon seiner Wohnung stehenden Angeklagten zur Rede gestellt. Es kam zu einer von beiden Beteiligten erregt und laut geführten verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte die Worte "Faulenzer" und "Tagedieb" gebrauchte. R. trat nochmals an sein Auto, beugte sich hinein und holte einen Gegenstand aus dem Handschuhfach, den er unter seiner Jogginghose verbarg und von dem der Angeklagte annahm, es könne sich um eine Schusswaffe handeln (UA S. 7). Dann forderte er den Angeklagten auf, herauszukommen, er werde ihm "die Fresse vollhauen".
Der Angeklagte rief daraufhin: "Sie bedrohen mich mit einer Waffe? Ich komme vorne rum, ich werd es Dir beweisen", worauf R. erwiderte: "was, blas' rum"; der Angeklagte rief dann noch: "Dann komm halt an die Tür" (UA S. 7).
Zu der überwiegend aus geriffeltem Glas bestehenden Haustür des Hauses ██ ███████ Nr. ██, in dem der Angeklagte eine Erdgeschosswohnung bewohnte, begab sich R. Der Angeklagte holte aus einem Schrank einen Revolver "Weihrauch", der entweder bereits geladen war oder nun vom Angeklagten mit Patronen versehen wurde, und begab sich ebenfalls zur Haustür. "Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, dass R. ihm gegenüber tätlich werden, unter Umständen sogar die bei ihm vermutete Waffe in irgendeiner Weise einsetzen würde. Seine eigene Waffe nahm er mit, um R. einzuschüchtern und sich diesem gegenüber um jeden Preis durchzusetzen; dabei rechnete er auch mit der Möglichkeit, sich gegebenenfalls mit seiner Waffe verteidigen zu müssen" (UA S. 7).
Als sich der Angeklagte von innen der Haustür näherte, brannten im Haus das Treppenhauslicht und vor der Haustür die Außenbeleuchtung. Durch das Glas der Haustür konnte er im Schein der Außenbeleuchtung die Umrisse des R. erkennen. Seinen Revolver hielt der Angeklagte in der rechten Hand, der rechte Arm hing nach unten. Er öffnete die Haustür zügig mit der linken Hand. "Jetzt sah er in etwa 2,60 m Entfernung R. stehen; dieser wandte ihm die Körpervorderseite zu und hielt mit ausgestrecktem rechtem Arm eine langläufige Pistole auf den Angeklagten gerichtet. Dass es sich dabei nicht um eine scharfe Waffe – wie der Angeklagte annahm –, sondern um eine Gaspistole handelte, war ihr äußerlich nicht anzusehen. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit, sein Kontrahent werde auf ihn schießen.
Anstatt die Haustür schnell zu schließen und in den Keller oder in seine Wohnung zu laufen, hob der Angeklagte mit einer raschen Bewegung den rechten Arm und gab in sehr schneller Folge vier Schüsse auf R. ab, von denen drei diesen trafen" (UA S. 8). Ein Schuss in den Hals führte zum Tod. In welcher Reihenfolge die Schüsse trafen, war nicht festzustellen.
Nach Ansicht des Landgerichts kommt dem Angeklagten Notwehr oder Putativnotwehr nicht zugute. Zwar habe sich der Angeklagte einem vermeintlichen Angriff gegenübergesehen und er habe "jedenfalls auch" mit Verteidigungswillen geschossen. Er habe aber auch aus seiner Sicht die Grenzen der Notwehr überschritten, indem er sofort auf R. geschossen habe. Der Angeklagte habe einen Angriff zwar nicht absichtlich herbeigeführt, sein Verhalten habe aber sehr wesentlich zur Eskalation beigetragen. Er hätte daher erst dann zu einem tödlichen Verteidigungsmittel greifen dürfen, wenn ihm eine Abwehr des angenommenen Angriffs auf andere Weise nicht möglich gewesen wäre.
"Der Angeklagte hätte sich vor der von R. ausgehenden Bedrohung aber dadurch in Sicherheit bringen können, dass er die Haustür sofort wieder schloss und zurück in seine Wohnung oder in den Keller lief. Die Gefahr, dass R. durch das Glas der Tür auf ihn schießen könnte, war so gering, dass er sie hätte in Kauf nehmen müssen" (UA S. 22).
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Verhalten des R. leichtfertig provoziert hatte und daher gehalten war, ihm nach Möglichkeit auszuweichen, bevor er zur Trutzwehr eine lebensgefährliche Waffe einsetzte (BGHSt 24, 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3; 26, 143, 356, 359; 26, 257). Dass der Angeklagte dem vermeintlichen Angriff ausweichen konnte, hat das Landgericht aber zu Unrecht angenommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das vom Landgericht dem Angeklagten angesonnene Schließen der Haustür ebenso rasch möglich gewesen wäre wie der Einsatz der Schusswaffe. Denn mit dem Schließen der Haustür wäre die Gefahr, dass R. auf den Angeklagten schießt, für diesen nicht beseitigt gewesen. Er durfte annehmen, dass er für R. im Lichte der Treppenhausbeleuchtung ebenso in Umrissen zu erkennen war, wie er zuvor R. im Lichte der Außenbeleuchtung gesehen hatte. Weshalb die Gefahr, R. könnte durch das Glas der Haustür schießen, gering war, hat das Landgericht nicht begründet. Dass der Angeklagte hatte hoffen können, er könne durch das Schließen der Haustür der Gefahr, dass R. auf ihn schießt, begegnen, ist vom Landgericht nicht dargetan und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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