Revision verworfen; Kennzeichnung als 'besonders schwerer Fall' entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/91
- Datum
- 03.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Unrichtige oder formale Kennzeichnungen in der Urteilsformel können durch Berichtigung beseitigt werden, ohne dass die Revision allein deshalb stattgegeben werden muss, sofern das rechtliche Ergebnis nicht beeinträchtigt ist.
Die Kennzeichnung einer Tat als "besonders schwerer Fall" ist nur beizubehalten, wenn die dafür gesetzlich vorausgesetzten Merkmale vorliegen; fehlt es daran, ist die Kennzeichnung zu entfernen.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Revision von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Rechtsmittels absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 28/91 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin richtiggestellt, dass die jeweilige Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
| Niemöller | Herdegen | Schäfer | |||
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