Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Kennzeichnung als 'besonders schwerer Fall' entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/91
Datum
03.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wegen Diebstahls ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und verworf die Revision als unbegründet, weil kein zu seinen Lasten wirkender Rechtsfehler vorlag. Gleichzeitig wurde die Urteilsformel dahin berichtigt, dass die Kennzeichnung als besonders schwerer Fall entfällt; die Kosten des Rechtsmittels wurden nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Unrichtige oder formale Kennzeichnungen in der Urteilsformel können durch Berichtigung beseitigt werden, ohne dass die Revision allein deshalb stattgegeben werden muss, sofern das rechtliche Ergebnis nicht beeinträchtigt ist.

3

Die Kennzeichnung einer Tat als "besonders schwerer Fall" ist nur beizubehalten, wenn die dafür gesetzlich vorausgesetzten Merkmale vorliegen; fehlt es daran, ist die Kennzeichnung zu entfernen.

4

Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Revision von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Rechtsmittels absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 28/91 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin richtiggestellt, dass die jeweilige Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

NiemöllerHerdegenSchäfer
TheuneGollwitzer
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