Revision gegen Diebstahlurteil verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/91
- Datum
- 03.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Widersprüchliche oder von der Anklagenumerierung abweichende Kennzeichnungen im Urteil sind unschädlich, soweit sie offensichtlich aus der Übernahme der Anklagenumerierung resultieren und den Entscheidungsgehalt nicht beeinträchtigen.
Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Die bloße Abweichung in der Numerierung von Fällen stellt keinen formellen Mangel dar, wenn die Zuordnung der Tatbestandsteile und die inhaltliche Bestimmtheit der Entscheidung erhalten bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 28/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael St. █ geboren am ██ in Hemme, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die widersprüchliche Kennzeichnung der Fälle (25, 39, 40) auf UA S. 47 ist unschädlich. Sie beruht offensichtlich darauf, dass das Landgericht hier die mit den Urteilsgründen teilweise nicht identische Numerierung der Anklage übernommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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