Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung (Fall II 6) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/91
Datum
03.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten in Fall II 6 auf, weil die Sache noch anderweitig rechtshängig beim Amtsgericht war. Dadurch entfällt die Einheitsjugendstrafe und die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen. Das Gericht betont, Diebstähle nicht ohne konkrete Feststellungen als besonders schwere Fälle zu kennzeichnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist unzulässig, solange die gleiche Sache noch anderweitig rechtshängig bei einem anderen Gericht ist.

2

Der Wegfall einer Teilverurteilung, die in eine einheitliche Jugendstrafe eingeflossen ist, führt zur Aufhebung dieser Einheitstrafe und erfordert eine Neubewertung der Strafzumessung.

3

Die Kennzeichnung von Diebstählen als besonders schwere Fälle setzt konkrete und substantiiert festgestellte Umstände voraus; ohne solche Feststellungen darf eine derartige Qualifikation nicht erfolgen.

4

Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes zuständiges Gericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 28/91 in der Strafsache gegen WAGNER, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1989 – soweit es ihn betrifft – im Fall II 6 der Urteilsgründe und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. März 1991 zutreffend ausgeführt hat, steht einer Verurteilung des Angeklagten im Fall II 6 die noch nicht beseitigte anderweitige Rechtshängigkeit dieser Sache vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – in Hofgeismar entgegen (vgl. BGHSt 36, 175 ff.).

Der Wegfall der Verurteilung im Fall II 6 hat die Aufhebung der Einheitjugendstrafe zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verurteilung im Fall II 6 auf die Bemessung der vergleichsweise hohen Jugendstrafe ausgewirkt hat.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Fassung der Urteilsformel zu bedenken haben, dass eine Kennzeichnung der Diebstähle als besonders schwere Fälle nicht in Betracht kommt.

HerdegenNiemöllerGollwitzer
PaTheuneSchäfer
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