Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Keine Rechtsfehler bei Strafausspruch und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/99
Datum
09.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Fulda ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichtberücksichtigung bestimmter Verletzungsaspekte als Strafmilderung beeinträchtigt den Strafausspruch nicht angesichts der besonders brutalen Tatausführung und der schweren Verletzungsfolgen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen zu keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Unterlassung, einzelne mildernde Umstände ausdrücklich zu würdigen, berührt den Strafausspruch nur, wenn dadurch ein für die Strafzumessung erhebliches Fehlurteil entstanden ist.

3

Bei besonders schwerer Tatausführung und gravierenden Verletzungsfolgen der Opfer reicht das bloße Fernbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung eines mildernden Umstands nicht aus, den Strafausspruch zu beanstanden.

4

Jeder Rechtsmittelbeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 11. Dezember 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass die Strafkammer die bei der Tat erlittenen Verletzungen des Angeklagten R. nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, berührt angesichts der brutalen Tatausführung und der Verletzungsfolgen der Tatopfer den Strafausspruch nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

VRIBGH Dr. Jahnke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

TheuneRothfuß
Bode
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