Revisionen verworfen: Keine Rechtsfehler bei Strafausspruch und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 288/99
- Datum
- 09.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen zu keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Unterlassung, einzelne mildernde Umstände ausdrücklich zu würdigen, berührt den Strafausspruch nur, wenn dadurch ein für die Strafzumessung erhebliches Fehlurteil entstanden ist.
Bei besonders schwerer Tatausführung und gravierenden Verletzungsfolgen der Opfer reicht das bloße Fernbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung eines mildernden Umstands nicht aus, den Strafausspruch zu beanstanden.
Jeder Rechtsmittelbeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 11. Dezember 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass die Strafkammer die bei der Tat erlittenen Verletzungen des Angeklagten R. nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, berührt angesichts der brutalen Tatausführung und der Verletzungsfolgen der Tatopfer den Strafausspruch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
VRIBGH Dr. Jahnke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
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