Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/90
Datum
14.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Frankfurt wegen Urkundenfälschung. Der BGH stellte das Verfahren in Fall 1 ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war; die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung (Anordnung der ersten Vernehmung) erfolgte zu spät. Ferner hob der Senat die Gesamtstrafenentscheidung auf und verwies zur neuen Entscheidung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB ist das Verfahren einzustellen; die Verjährung bemisst sich ab der die Tat beendenden Handlung.

2

Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft, die auf Einleitung konkreter Vernehmungen gerichtet sind (z. B. Anordnung der ersten Vernehmung), können die Verfolgungsverjährung unterbrechen; die Unterbrechungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn die Handlung vor Eintritt der Verjährung erfolgt.

3

Führt die Einstellung einzelner Verurteilungsfälle zur Wegfall von Schuldsprüchen, kann dies die Aufhebung einer insgesamt verhängten Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur Neubescheidung der Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht anders entschieden hätte.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine weiteren zuungunsten des Angeklagten wirkenden Fehler, sind weitergehende Revisionsrügen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 288/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans He███ aus H███, geboren am ██ ███ 1954 in ███, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1990 wird a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist. Die Tat war mit der Gutschrift des von der Versicherung vergleichsweise bezahlten Betrages von 500,-- DM auf dem Konto des Angeklagten am [REDACTED] November 1983 beendet. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung war die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten in dieser Sache durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 10. Januar 1989 (Bd. 3 Bl. 263 der Sachakten). Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 263, 267 StGB).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

3. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine andere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn in diesem Fall eine Verurteilung nicht erfolgt wäre.

TheuneHerdegenSteindorf
MaierSchäfer
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